In der Regel ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers, soweit es nicht in Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dies ist der Fall, wenn z.B. der Tarifvertrag als verbindlich bzw. seine Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In einem solchen Fall hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld. Natürlich kann ein Arbeitgeber auch Weihnachtsgeld aus freien Stücken heraus zahlen. Geschieht dies regelmäßig – an mindestens drei Jahren hintereinander – spricht man von „betrieblicher Übung“; auch hieraus kann eine Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern entstehen. Ihr kann der Arbeitgeber entgehen, wenn er sich die Zahlung als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vorbehält. Soweit kurz die gesetzliche Regelung.
Vom „zwischenmenschlichen“ Standpunkt aus gesehen ist eine Gratifikation als Dankeschön für besondere Leistungen oder als Teilhabe am betrieblichen Erfolg für Mitarbeiter immer ein Ansporn und zeigt Wertschätzung ihrer Person, ihres Einsatzes und ihrer Arbeitsleistung. Auch diese Aspekte sollten in einem Betrieb nicht zu kurz kommen.
22% zahlen Weihnachtsgeld
Freilich haben in Zeiten schwieriger wirtschaftlicher Lage haben viele Betriebe die Zahlung von Gratifikationen wie Weihnachtsgeld eingestellt. Das BÄKO-magazin wollte nun wissen, wie es in den Bäckereien aussieht. Wir fragten unsere Online-Leser in der Frage der Woche: „Zahlen Sie Weihnachtsgeld?“ Das Ergebnis verblüfft: Rund ein Fünftel der Betriebe (22%) zahlen ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld. Genau doppelt so viele zahlen jedoch keins (44%) und 33% gaben an, noch nie Weihnachtsgeld gezahlt zu haben.