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Geschenkgutscheine sind ein beliebtes Mittel, um Kunden stärker an das Unternehmen zu binden, vor allem in der Weihnachtszeit. Ausgebende Unternehmen sollten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.
© Geschenkgutscheine sind ein beliebtes Mittel, um Kunden stärker an das Unternehmen zu binden, vor allem in der Weihnachtszeit. Ausgebende Unternehmen sollten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.Umsatzsteuerrechtlich stellt sich für das den Gutschein gebende Unternehmen die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, also ob bereits die Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer unterliegt oder erst dessen spätere Einlösung. Wie der Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen (ZGV) informiert, schafft eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29.02.2008 (Az. S7270) Klarheit.Zwei Arten von GutscheinenDanach sind zwei Fälle zu unterscheiden: Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Produkten oder Dienstleistungen berechtigen, sich also auf das gesamte Sortiment beziehen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (Bargeld, EC-Karte, Kreditkarte) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung gem. §13 Abs. 1 S. 1 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.Anders stellt sich die Rechtslage bei konkreten Gutscheinen über bestimmte, konkret bezeichnete Waren aus dem Sortiment dar. Werden solche Gutscheine ausgestellt, unterliegt bereits der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Übersteigt der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.Wird ein Gutschein endgültig nicht eingelöst, kann das Unternehmen die Umsatzsteuer gem. §17 Abs. 2 Nr. 2 UStG berichtigen. Gutscheine sind in der Regel mindestens drei Jahre gültig (allgemeine Verjährungsfrist). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gutschein eine zwar kürzere, aber immer noch angemessen lange Einlösefrist aufweist. Als nicht angemessen hat vor kurzem das OLG München eine Frist von einem Jahr angesehen (Az. 29 U3193/07).
Marketing

Rechtssicher im Umgang mit Gutscheinen?

Geschenkgutscheine sind ein beliebtes Mittel, um Kunden stärker an das Unternehmen zu binden, vor allem in der Weihnachtszeit. Ausgebende Unternehmen sollten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.

Geschenkgutscheine sind ein beliebtes Mittel, um Kunden stärker an das Unternehmen zu binden, vor allem in der Weihnachtszeit. Ausgebende Unternehmen sollten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.Umsatzsteuerrechtlich stellt sich für das den Gutschein gebende Unternehmen die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, also ob bereits die Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer unterliegt oder erst dessen spätere Einlösung. Wie der Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen (ZGV) informiert, schafft eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29.02.2008 (Az. S7270) Klarheit.Zwei Arten von GutscheinenDanach sind zwei Fälle zu unterscheiden: Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Produkten oder Dienstleistungen berechtigen, sich also auf das gesamte Sortiment beziehen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (Bargeld, EC-Karte, Kreditkarte) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung gem. §13 Abs. 1 S. 1 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.Anders stellt sich die Rechtslage bei konkreten Gutscheinen über bestimmte, konkret bezeichnete Waren aus dem Sortiment dar. Werden solche Gutscheine ausgestellt, unterliegt bereits der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Übersteigt der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.Wird ein Gutschein endgültig nicht eingelöst, kann das Unternehmen die Umsatzsteuer gem. §17 Abs. 2 Nr. 2 UStG berichtigen. Gutscheine sind in der Regel mindestens drei Jahre gültig (allgemeine Verjährungsfrist). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gutschein eine zwar kürzere, aber immer noch angemessen lange Einlösefrist aufweist. Als nicht angemessen hat vor kurzem das OLG München eine Frist von einem Jahr angesehen (Az. 29 U3193/07).

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