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Bei einem „Runden Tisch“ zum heißen Thema „Internetpranger“ hat der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk eindeutig Position bezogen.
©  „Das Informationsbedürfnis der Verbraucher wird von uns nicht infrage gestellt; aber eine Wiedereinführung der Informationspflicht in Form des früheren § 40 Ziff. 1a LFGB lehnen wir ab.“ Mit diesen klaren Worten hat der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk Stellung bezogen zur Reform des Informationsparagrafen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Anlaß war der sogenannte „Runde Tisch“, zu dem das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Wirtschaftsverbände und Verbraucherorganisationen eingeladen hatte. Erörtert wurde eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung, mit der die Bedenken der Rechtsprechung zu dem am 01.09.2012 eingerichteten „Internetpranger“ ausgeräumt werden sollen. Keine Möglichkeit einer nachhaltigen Rehabilitation
In Bayern wurden amtliche Veröffentlichungen auf dieser Internetseite Ende März 2013 eingestellt, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschrift geäußert hatte. Vorausgegangen waren diverse Verwaltungsgerichtsurteile, bei denen die Klageführung in einigen Fällen vom Landesinnungsverband begleitet worden war. Hierauf verweisend argumentiert der Verband aktuell, daß die seinerzeitige Regelung zu beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen für Betriebe und zu persönlichen Brandmarkungen von Betriebsinhabern geführt hat. Die Tatsache, dass diese Meldungen auf die Website des LGL gestellt wurden, bewirkte eine dauerhafte Veröffentlichung und nahm den betroffenen Betrieben die Möglichkeit einer nachhaltigen Rehabilitation. Derartiges sollte sich nicht wiederholen. Als besonders problematisch ist in den Augen des bayerischen Verbandes, dass die für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden gemäß Referentenentwurf keinen Ermessensspielraum mehr bekommen, sondern bei Vorliegen entsprechender Tatbestände informieren müssen. Hier fordert der Verband, dass eine Abwägung im Einzelfall unbedingt gegeben sein muß. Zudem wird die bereits aus § 40 Ziff. 1a LFGB bekannte „Erwartungsregelung“ bei der Bemessung von Bußgeld kritisiert. Sie widerspricht nach wie vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Solange kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist, darf nach Auffassung des Landesinnungsverbands keine Veröffentlichung erfolgen. Die persönliche Auffassung eines Kontrollbeamten darf kein Maßstab für eine so weitreichende Maßnahme wie die der Information der Öffentlichkeit sein. In diesem Zu-sammenhang wird die Beibehaltung der Bußgeldgrenze von 350 Euro als viel zu niedrig bezeichnet. Diese Grenze - so betont der Verband - ist bei einer Summierung vieler kleiner, im Einzelnen für die Verbraucher völlig ungefährlicher Verstöße schnell erreicht. Nicht nachzuvollziehen vermag der Verband darüber hinaus die Bestimmung zur Veröffentlichung von bereits abgestellten bzw. behobenen Mängeln. Da eine Gefährdung der Verbraucher in solchen Fällen nicht mehr gegeben ist, ist auch kein Grund mehr ersichtlich, warum dennoch bereits behobene Mängel Gegenstand einer Information der Öffentlichkeit sein sollen. In diesem Sinne wird auch die Frist von sechs Monaten zur Löschung der veröffentlichten Informationen als eindeutig zu lang bezeichnet. Den betroffenen Betrieben werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich kurzfristig zu rehabilitieren.
Innungen

Klare Absage erteilt

Bei einem „Runden Tisch“ zum heißen Thema „Internetpranger“ hat der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk eindeutig Position bezogen.

 „Das Informationsbedürfnis der Verbraucher wird von uns nicht infrage gestellt; aber eine Wiedereinführung der Informationspflicht in Form des früheren § 40 Ziff. 1a LFGB lehnen wir ab.“ Mit diesen klaren Worten hat der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk Stellung bezogen zur Reform des Informationsparagrafen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Anlaß war der sogenannte „Runde Tisch“, zu dem das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Wirtschaftsverbände und Verbraucherorganisationen eingeladen hatte. Erörtert wurde eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung, mit der die Bedenken der Rechtsprechung zu dem am 01.09.2012 eingerichteten „Internetpranger“ ausgeräumt werden sollen.
Keine Möglichkeit einer nachhaltigen Rehabilitation
In Bayern wurden amtliche Veröffentlichungen auf dieser Internetseite Ende März 2013 eingestellt, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschrift geäußert hatte. Vorausgegangen waren diverse Verwaltungsgerichtsurteile, bei denen die Klageführung in einigen Fällen vom Landesinnungsverband begleitet worden war. Hierauf verweisend argumentiert der Verband aktuell, daß die seinerzeitige Regelung zu beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen für Betriebe und zu persönlichen Brandmarkungen von Betriebsinhabern geführt hat. Die Tatsache, dass diese Meldungen auf die Website des LGL gestellt wurden, bewirkte eine dauerhafte Veröffentlichung und nahm den betroffenen Betrieben die Möglichkeit einer nachhaltigen Rehabilitation. Derartiges sollte sich nicht wiederholen.
Als besonders problematisch ist in den Augen des bayerischen Verbandes, dass die für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden gemäß Referentenentwurf keinen Ermessensspielraum mehr bekommen, sondern bei Vorliegen entsprechender Tatbestände informieren müssen. Hier fordert der Verband, dass eine Abwägung im Einzelfall unbedingt gegeben sein muß. Zudem wird die bereits aus § 40 Ziff. 1a LFGB bekannte „Erwartungsregelung“ bei der Bemessung von Bußgeld kritisiert. Sie widerspricht nach wie vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Solange kein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist, darf nach Auffassung des Landesinnungsverbands keine Veröffentlichung erfolgen. Die persönliche Auffassung eines Kontrollbeamten darf kein Maßstab für eine so weitreichende Maßnahme wie die der Information der Öffentlichkeit sein. In diesem Zu-sammenhang wird die Beibehaltung der Bußgeldgrenze von 350 Euro als viel zu niedrig bezeichnet. Diese Grenze – so betont der Verband – ist bei einer Summierung vieler kleiner, im Einzelnen für die Verbraucher völlig ungefährlicher Verstöße schnell erreicht. Nicht nachzuvollziehen vermag der Verband darüber hinaus die Bestimmung zur Veröffentlichung von bereits abgestellten bzw. behobenen Mängeln. Da eine Gefährdung der Verbraucher in solchen Fällen nicht mehr gegeben ist, ist auch kein Grund mehr ersichtlich, warum dennoch bereits behobene Mängel Gegenstand einer Information der Öffentlichkeit sein sollen. In diesem Sinne wird auch die Frist von sechs Monaten zur Löschung der veröffentlichten Informationen als eindeutig zu lang bezeichnet. Den betroffenen Betrieben werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich kurzfristig zu rehabilitieren.

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