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Die Bäckerei-Unternehmen in Niedersachsen geben ihren Widerstand gegen die vom Verbraucherschutzminister Christian Meyer (Grüne) forcierte neue Gebührenordnung (GOVV) nicht auf – das vermeldet der Bäckerinnungsverband Niedersachen/Bremen in einer aktuellen Mitteilung.
© Durch sie werden künftig die routinemäßigen Hygienekontrollen der staatlichen Gewerbeaufsicht kostenpflichtig. Sie werde noch in diesem Jahr umgesetzt, bestätigte die zuständige Referatsleiterin im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML), Dr. Andrea Luger, bei der Fachtagung „Lebensmittelsicherheit und betriebliche Hygiene“ des Bäckerinnungsverbands (BIV) Niedersachsen/Bremen in Hannover. Mit der GOVV setze, erläuterte Luger, das Ministerium die europäische Rechtslage in niedersächsisches Recht um. Auch der Landesrechnungshof habe bereits die Gebührenerhebung für Lebensmittelkontrollen angemahnt. Landesinnungsmeister (LIM) Karl-Heinz Wohlgemuth beschrieb die aufgebrachte Stimmung in der Branche und kündigte erneut den geschlossenen Widerstand der vom BIV vertretenen Handwerksbäckereien an, wobei er ausdrücklich auch die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht ausschloss. Nach Auffassung des BIV und des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks gebe die derzeitige europäische Rechtslage weder eine Pflicht zur Kostendeckung des Behördenhandelns noch eine Vorschrift zur Gebührenerhebung für die Routinekontrollen der Gewerbeaufsicht her. Die Landesregierung habe trotz intensiven Bemühens seitens des niedersächsischen Lebensmittelhandwerks keinerlei Entgegenkommen gezeigt. Er registriere „voller Sorge“, so betonte Wohlgemuth, dass die mangelnde Bereitschaft zum Konsens seitens der Landesregierung die Kommunikationskultur nachhaltig negativ belaste. Gebührendeckel soll Ausnahme bleiben Laut Dr. Luger hat das ML die Gebührenhöhe für die kleine und mittelständische Wirtschaft und die handwerklichen Lebensmittelhersteller gedeckelt, um die Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten. So solle für die geprüften Betriebsstätten, also Produktionsstätten und Verkaufsfilialen, die Gebühr pro Regelkontrolle bei einem Jahresumsatz unter 125.000 Euro maximal 43 Euro betragen. Bei einem Jahresumsatz von 250.000 Euro würden als Höchstgebühr 66 Euro fällig. Zugleich betonte Luger, dass die Unternehmen gegenüber dem Kontrolleur die Umsatzhöhe „glaubhaft machen“ müsse. Die Deckelung sei eine Ausnahmergelung, die allein schon deswegen nicht zum Normalfall werden dürfe.Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen einzelner Betriebe oder Regionen habe das Ministerium bereits Maßnahmen getroffen. Um die Lebensmittelkontrollen landesweit zu vereinheitlichen und vergleichbar zu machen, habe das ML ein Qualitätsmanagement-System für gesund-heitlichen Verbraucherschutz als Richtschnur für einheitliche Kontrollen eingeführt. „Daran müssen sich alle Kontrolleure halten“, betonte Luger. Allergenkennzeichnung noch ohne deutsche Durchführungs-VO In einem weiteren Fachvortrag erfuhren die Tagungsteilnehmer Neuerungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und den Kennzeichnungsvorschriften für Allergene. Rechtsanwalt Daniel Schneider vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks in Berlin wies auf diverse Feinheiten des neuen Deklarationsrechts hin, etwa, dass der allergenhaltige Stoff, nicht aber die allergieauslösende Substanz be-zeichnet werden muss. Falsch wäre demnach der Hinweis „Gluten“, richtig muss „Weizen“ genannt werden. Zulässig sei aber wohl die umfang-reiche Variante „Weizen (Gluten)“. Schneider empfahl zugleich, die Allergenkennzeichnung innerhalb der Auflistung nach LMIV durch Unterstreichung vorzunehmen. Die Allergeninformation betreffe im Übrigen nur Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe.Bezüglich der Gefahr von Kreuzkontaminationen empfahl der Experte, immer darauf zu verweisen, dass „bei handwerklicher Herstellung trotz größtmöglicher Sorgfalt geringe Spuren von anderen allergenen Stoffen als den aufgeführten vorhanden sein können“. Ein solcher Hinweis sei mit Blick auf das Produkthaftungsrecht zu empfehlen. Durch Medienbe-richte sei im Oktober bekannt geworden dass sich die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Allergenkennzeichnung in nationales Recht im Bundesernährungsministerium verzögert habe. Während die EU-Verordnung am Sonnabend, 13. Dezember 2014, volle Gültigkeit erlange, werden die nationalen Durchführungsbestimmungen voraussichtlich nicht zum Stichtag verabschiedet sein.
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Fachtagung „Lebensmittelsicherheit und betriebliche Hygiene“

Die Bäckerei-Unternehmen in Niedersachsen geben ihren Widerstand gegen die vom Verbraucherschutzminister Christian Meyer (Grüne) forcierte neue Gebührenordnung (GOVV) nicht auf – das vermeldet der Bäckerinnungsverband Niedersachen/Bremen in einer aktuellen Mitteilung.

Durch sie werden künftig die routinemäßigen Hygienekontrollen der staatlichen Gewerbeaufsicht kostenpflichtig. Sie werde noch in diesem Jahr umgesetzt, bestätigte die zuständige Referatsleiterin im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML), Dr. Andrea Luger, bei der Fachtagung „Lebensmittelsicherheit und betriebliche Hygiene“ des Bäckerinnungsverbands (BIV) Niedersachsen/Bremen in Hannover. Mit der GOVV setze, erläuterte Luger, das Ministerium die europäische Rechtslage in niedersächsisches Recht um. Auch der Landesrechnungshof habe bereits die Gebührenerhebung für Lebensmittelkontrollen angemahnt.
Landesinnungsmeister (LIM) Karl-Heinz Wohlgemuth beschrieb die aufgebrachte Stimmung in der Branche und kündigte erneut den geschlossenen Widerstand der vom BIV vertretenen Handwerksbäckereien an, wobei er ausdrücklich auch die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht ausschloss. Nach Auffassung des BIV und des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks gebe die derzeitige europäische Rechtslage weder eine Pflicht zur Kostendeckung des Behördenhandelns noch eine Vorschrift zur Gebührenerhebung für die Routinekontrollen der Gewerbeaufsicht her. Die Landesregierung habe trotz intensiven Bemühens seitens des niedersächsischen Lebensmittelhandwerks keinerlei Entgegenkommen gezeigt. Er registriere „voller Sorge“, so betonte Wohlgemuth, dass die mangelnde Bereitschaft zum Konsens seitens der Landesregierung die Kommunikationskultur nachhaltig negativ belaste.
Gebührendeckel soll Ausnahme bleiben
Laut Dr. Luger hat das ML die Gebührenhöhe für die kleine und mittelständische Wirtschaft und die handwerklichen Lebensmittelhersteller gedeckelt, um die Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten. So solle für die geprüften Betriebsstätten, also Produktionsstätten und Verkaufsfilialen, die Gebühr pro Regelkontrolle bei einem Jahresumsatz unter 125.000 Euro maximal 43 Euro betragen. Bei einem Jahresumsatz von 250.000 Euro würden als Höchstgebühr 66 Euro fällig. Zugleich betonte Luger, dass die Unternehmen gegenüber dem Kontrolleur die Umsatzhöhe „glaubhaft machen“ müsse. Die Deckelung sei eine Ausnahmergelung, die allein schon deswegen nicht zum Normalfall werden dürfe.Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen einzelner Betriebe oder Regionen habe das Ministerium bereits Maßnahmen getroffen. Um die Lebensmittelkontrollen landesweit zu vereinheitlichen und vergleichbar zu machen, habe das ML ein Qualitätsmanagement-System für gesund-heitlichen Verbraucherschutz als Richtschnur für einheitliche Kontrollen eingeführt. „Daran müssen sich alle Kontrolleure halten“, betonte Luger.
Allergenkennzeichnung noch ohne deutsche Durchführungs-VO
In einem weiteren Fachvortrag erfuhren die Tagungsteilnehmer Neuerungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und den Kennzeichnungsvorschriften für Allergene. Rechtsanwalt Daniel Schneider vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks in Berlin wies auf diverse Feinheiten des neuen Deklarationsrechts hin, etwa, dass der allergenhaltige Stoff, nicht aber die allergieauslösende Substanz be-zeichnet werden muss. Falsch wäre demnach der Hinweis „Gluten“, richtig muss „Weizen“ genannt werden. Zulässig sei aber wohl die umfang-reiche Variante „Weizen (Gluten)“. Schneider empfahl zugleich, die Allergenkennzeichnung innerhalb der Auflistung nach LMIV durch Unterstreichung vorzunehmen. Die Allergeninformation betreffe im Übrigen nur Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe.Bezüglich der Gefahr von Kreuzkontaminationen empfahl der Experte, immer darauf zu verweisen, dass „bei handwerklicher Herstellung trotz größtmöglicher Sorgfalt geringe Spuren von anderen allergenen Stoffen als den aufgeführten vorhanden sein können“. Ein solcher Hinweis sei mit Blick auf das Produkthaftungsrecht zu empfehlen. Durch Medienbe-richte sei im Oktober bekannt geworden dass sich die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Allergenkennzeichnung in nationales Recht im Bundesernährungsministerium verzögert habe. Während die EU-Verordnung am Sonnabend, 13. Dezember 2014, volle Gültigkeit erlange, werden die nationalen Durchführungsbestimmungen voraussichtlich nicht zum Stichtag verabschiedet sein.

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