on on on
Betriebsferien dürfen grundsätzlich nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Bereits zu Beginn des Kalenderjahres sollten Arbeitgeber diese kommunizieren. (Foto: geralt/pixabay.com2021)
©
Branche aktuell

Zwangsurlaub über die Feiertage

Die Feiertage stehen fast vor der Tür und daher fragen sich viele Arbeitgeber, ob sie zwischen Weihnachten und Silvester Betriebsferien anordnen sollten. Nun stellt sich die Frage, ob und wann genau ein Arbeitgeber dies tun darf.

Darf der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen, indem er Betriebsferien beschließt? Wann ist Zwangsurlaub zulässig?
Darf der Arbeitgeber den Urlaub einseitig anordnen? Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 7 Abs. 1 BUrlG. Danach hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Damit soll der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Dauer und Lage grundsätzlich selbst bestimmen. Dies gilt auch weiter in der Corona-Krise. Lediglich beim Resturlaub aus dem Vorjahr sieht dies anders aus, der zu einem Stichtag verfällt. Hier kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern vorgeben, wann sie diesen nehmen sollten.
Die Ausnahme: Wann Zwangsurlaub ausnahmsweise doch zulässig ist
Die Anordnung von Zwangsurlaub kann nur unter strengen Bedingungen erfolgen, die in § 7 Abs. 1 BurlG geregelt sind. Zunächst müssen dringende betriebliche Belange vorliegen. Grundsätzlich sind dies Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Dahingegen nicht ausreichend für die Anordnung von Zwangsurlaub sind nach allgemeiner Auffassung ein kurzfristiger Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Denn das sogenannte Betriebsrisiko soll nicht vom Arbeitgeber durch einseitige Urlaubsanordnung auf Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Aber wie kann ich denn nun als Arbeitgeber Betriebsferien und Zwangsurlaub rechtssicher anordnen? Betriebsferien dürfen grundsätzlich nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Bereits zu Beginn des Kalenderjahres sollten Arbeitgeber diese kommunizieren. Auch wenn Gerichte in der aktuellen Krisensituation vielleicht auch kürzere Fristen als „angemessen“ ansehen, sollten Arbeitgeber sinnvollerweise auf einvernehmliche Lösungen setzen. Zusätzlich muss nach der bisherigen Rechtsprechung noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben.
Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gab diesen Überblick über die geltenden Regelungen.

Arbeitszeiten

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren