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Der bayerische Landesinnungsverband warnt davor, Skandale als Begründung für eine Ausweitung der Verbraucherrechte zu Lasten wirtschaftender Unternehmen herzunehmen.
© Der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk warnt davor, Verfehlungen einzelner oder durch kriminelle Energie einzelner aufgetretene sogenannte Skandale wie den „Dioxinskandal“ als Begründung für eine Ausweitung der Verbraucherrechte zu Lasten wirtschaftender Unternehmen herzunehmen. Dies vorausschickend setzt er sich in einer Stellungnahme an den Zentralverband des Deutschen Handwerks ausführlich mit der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes auseinander. „Beschneidung der Interessen und Rechte“ Seiner Meinung nach vermittelt die Durchforstung des Entwurfs den Eindruck, dass es entgegen der Beteuerung der Bundesregierung mit der Gesetzesnovelle nicht gelingen wird, konsensuale bzw. möglichst breit mitgetragene Lösungen zu entwickeln, die gleichermaßen auf die Zustimmung von Verbrauchern, Wirtschaft und deren Verbände sowie der beteiligten Behörden treffen. LIM Heinrich Traublinger urteilt: „Die Beschneidung der Interessen und Rechte der Wirtschaft erscheint uns zu eindringlich, als dass man von ausgewogenen Interessen sprechen könnte.“ Welche Informationen werden herausgegeben Äußerst kritisch und entschieden ablehnend betrachte der bayerische Verband die beabsichtigte massive Einschränkung der Interessenabwägung bei der Beurteilung, welche Informationen herausgegeben werden. Sowohl die Streichung der bisher im Gesetz verankerten höher zu wertenden schutzwürdigen Interessen Dritter als auch die Streichung des Vorbehalts betreffend wettbewerbsrelevanter Informationen gehen voll zu Lasten der Betriebe. Die neu geplante Bestimmung, dass ein Informationsanspruch betroffener Unternehmen dann nicht besteht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, eröffnet nach Meinung Traublingers der Willkür Tür und Tor. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfes von einem erfreulichen „Wertewandel der behördlichen Informationskultur hin zu einem deutlichen Mehr an Offenheit und Transparenz“ spricht. Traublinger befürchtet vor diesem Hintergrund, dass die Frage, was letztlich „öffentliches Interesse“ ist, recht weit und willkürlich zugunsten der Auskunftssuchenden und damit zu Lasten der Wirtschaft beantwortet wird. Ebenso kritisch sieht der bayerische LIV die Aufhebung des Vorbehalts der Gefahrenabwehr und die Einführung der Namensnennungspflicht, wie sie in § 40 Abs. 1 Satz 2 LFGB verankert werden soll. Der Verband erinnert daran, dass es in der Vergangenheit immer wieder Fälle gab, in denen bekannte Wirtschaftsunternehmen durch eine ungerechtfertigte Veröffentlichung resp. Bekanntgabe von Firmennamen in den Ruin getrieben wurden. Deshalb ist für ihn die beabsichtigte Gesetzesänderung Beweis eines durch den Dioxinskandal ausgelösten blinden Aktionismus, der mehr Schaden als Nutzen anrichtet.
Branche aktuell

Zu Lasten der Betriebe

Der bayerische Landesinnungsverband warnt davor, Skandale als Begründung für eine Ausweitung der Verbraucherrechte zu Lasten wirtschaftender Unternehmen herzunehmen.

Der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk warnt davor, Verfehlungen einzelner oder durch kriminelle Energie einzelner aufgetretene sogenannte Skandale wie den „Dioxinskandal“ als Begründung für eine Ausweitung der Verbraucherrechte zu Lasten wirtschaftender Unternehmen herzunehmen. Dies vorausschickend setzt er sich in einer Stellungnahme an den Zentralverband des Deutschen Handwerks ausführlich mit der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes auseinander.

„Beschneidung der Interessen und Rechte“
Seiner Meinung nach vermittelt die Durchforstung des Entwurfs den Eindruck, dass es entgegen der Beteuerung der Bundesregierung mit der Gesetzesnovelle nicht gelingen wird, konsensuale bzw. möglichst breit mitgetragene Lösungen zu entwickeln, die gleichermaßen auf die Zustimmung von Verbrauchern, Wirtschaft und deren Verbände sowie der beteiligten Behörden treffen. LIM Heinrich Traublinger urteilt: „Die Beschneidung der Interessen und Rechte der Wirtschaft erscheint uns zu eindringlich, als dass man von ausgewogenen Interessen sprechen könnte.“

Welche Informationen werden herausgegeben
Äußerst kritisch und entschieden ablehnend betrachte der bayerische Verband die beabsichtigte massive Einschränkung der Interessenabwägung bei der Beurteilung, welche Informationen herausgegeben werden. Sowohl die Streichung der bisher im Gesetz verankerten höher zu wertenden schutzwürdigen Interessen Dritter als auch die Streichung des Vorbehalts betreffend wettbewerbsrelevanter Informationen gehen voll zu Lasten der Betriebe. Die neu geplante Bestimmung, dass ein Informationsanspruch betroffener Unternehmen dann nicht besteht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, eröffnet nach Meinung Traublingers der Willkür Tür und Tor. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfes von einem erfreulichen „Wertewandel der behördlichen Informationskultur hin zu einem deutlichen Mehr an Offenheit und Transparenz“ spricht. Traublinger befürchtet vor diesem Hintergrund, dass die Frage, was letztlich „öffentliches Interesse“ ist, recht weit und willkürlich zugunsten der Auskunftssuchenden und damit zu Lasten der Wirtschaft beantwortet wird.

Ebenso kritisch sieht der bayerische LIV die Aufhebung des Vorbehalts der Gefahrenabwehr und die Einführung der Namensnennungspflicht, wie sie in § 40 Abs. 1 Satz 2 LFGB verankert werden soll. Der Verband erinnert daran, dass es in der Vergangenheit immer wieder Fälle gab, in denen bekannte Wirtschaftsunternehmen durch eine ungerechtfertigte Veröffentlichung resp. Bekanntgabe von Firmennamen in den Ruin getrieben wurden. Deshalb ist für ihn die beabsichtigte Gesetzesänderung Beweis eines durch den Dioxinskandal ausgelösten blinden Aktionismus, der mehr Schaden als Nutzen anrichtet.

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