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Alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) erhalten im April den Beitragsbescheid 2009. Die BGN weist darauf hin, dass trotz anhängiger Verfahren eine Zahlungspflicht besteht.
© Alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) erhalten im April den Beitragsbescheid 2009. Die BGN weist darauf hin, dass trotz anhängiger Verfahren eine Zahlungspflicht besteht. Der Bescheid umfasst die Rechnung für die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens. Nicht mehr auf dieser Rechnung steht das Insolvenzgeld, der Fremdbeitrag, den die BGN jahrelang für die Bundesagentur für Arbeit einziehen musste. Den müssen die Unternehmen jetzt monatlich an die Einzugsstellen der Krankenkassen zahlen. Gerichtliche Überprüfung läuft Auch der Bescheid 2009 beruht auf dem seit 1. Januar 2008 gültigen Gefahrtarif. Nach diesem Tarif ist eine gesonderte Veranlagung des „Vertriebes“ nicht mehr gegeben. Die Interessenvertretung einer der bei der BGN versicherten Branchen lässt derzeit das Zustandekommen des Gefahrtarifs 2008 insgesamt gerichtlich überprüfen, insbesondere aber die Aufhebung der Vertriebsgefahrklassen. Wichtig dabei: BGN-Mitgliedsunternehmen müssen auch gegen den im April versendeten Beitragsbescheid 2009 und den Vorschussbescheid für 2010 selbst keinen Widerspruch erheben, wenn Sie sich gegen die Aufhebung der Vertriebsgefahrklassen wenden wollen! Sollte die Sozialgerichtsbarkeit die Fehlerhaftigkeit des aktuellen Gefahrtarifs feststellen, muss die BGN alle Beitragsbescheide, die auf der Veranlagung nach dem ggf. zu ändernden Gefahrtarif beruhen, aufheben und durch neue ersetzen. Und zwar unabhängig davon, ob gegen die Beitragsbescheide oder gegen den zugrunde liegenden Veranlagungsbescheid Widerspruch erhoben wurde oder nicht. BGN verzichtet auf Einrede zur Verjährung Für den Fall, dass sich die Musterverfahren über einen längeren Zeitraum hinziehen, hat die BGN bereits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung in allen betroffenen Fällen zugesichert. Die Rechte der Unternehmen sind also gewahrt. Nicht entbunden sind die Unternehmen durch die Verfahren von der Zahlungspflicht. Auch nicht, wenn sie Widerspruch einlegen. (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz).
BÄKO-magatin Titelgrafik Ausgabe 12-24
Branche aktuell

Zahlungspflicht trotz anhängiger Verfahren

Alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) erhalten im April den Beitragsbescheid 2009. Die BGN weist darauf hin, dass trotz anhängiger Verfahren eine Zahlungspflicht besteht.

Alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) erhalten im April den Beitragsbescheid 2009. Die BGN weist darauf hin, dass trotz anhängiger Verfahren eine Zahlungspflicht besteht.

Der Bescheid umfasst die Rechnung für die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens. Nicht mehr auf dieser Rechnung steht das Insolvenzgeld, der Fremdbeitrag, den die BGN jahrelang für die Bundesagentur für Arbeit einziehen musste. Den müssen die Unternehmen jetzt monatlich an die Einzugsstellen der Krankenkassen zahlen.

Gerichtliche Überprüfung läuft
Auch der Bescheid 2009 beruht auf dem seit 1. Januar 2008 gültigen Gefahrtarif. Nach diesem Tarif ist eine gesonderte Veranlagung des „Vertriebes“ nicht mehr gegeben.
Die Interessenvertretung einer der bei der BGN versicherten Branchen lässt derzeit das Zustandekommen des Gefahrtarifs 2008 insgesamt gerichtlich überprüfen, insbesondere aber die Aufhebung der Vertriebsgefahrklassen.

Wichtig dabei: BGN-Mitgliedsunternehmen müssen auch gegen den im April versendeten Beitragsbescheid 2009 und den Vorschussbescheid für 2010 selbst keinen Widerspruch erheben, wenn Sie sich gegen die Aufhebung der Vertriebsgefahrklassen wenden wollen!

Sollte die Sozialgerichtsbarkeit die Fehlerhaftigkeit des aktuellen Gefahrtarifs feststellen, muss die BGN alle Beitragsbescheide, die auf der Veranlagung nach dem ggf. zu ändernden Gefahrtarif beruhen, aufheben und durch neue ersetzen. Und zwar unabhängig davon, ob gegen die Beitragsbescheide oder gegen den zugrunde liegenden Veranlagungsbescheid Widerspruch erhoben wurde oder nicht.

BGN verzichtet auf Einrede zur Verjährung
Für den Fall, dass sich die Musterverfahren über einen längeren Zeitraum hinziehen, hat die BGN bereits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung in allen betroffenen Fällen zugesichert. Die Rechte der Unternehmen sind also gewahrt.

Nicht entbunden sind die Unternehmen durch die Verfahren von der Zahlungspflicht. Auch nicht, wenn sie Widerspruch einlegen. (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz).

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