Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der Beschäftigte bei einer Krankmeldung gleichzeitig auf „etwaig dringliche Arbeiten“ hinweisen müssen, ist unwirksam. „Eine Abmahnung, die allein auf einen Verstoß gegen eine solche Klausel gestützt wird, muss aus der Personalakte entfernt werden“, sagt der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter Bremen beim VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 19. Februar 2026.
Zu pauschale Formulierung
Laut Entscheid des LAG sei bei dieser Formulierung nicht hinreichend klar, wann eine Arbeit als „dringlich“ anzusehen ist. Die Klausel lasse etwa offen, ob gewöhnliche zeitkritische Vorgänge bereits erfasst werden und welchen Einfluss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hat. Das damit verbundene Beurteilungsrisiko dürfe nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Ferner ging die Regelung dem Gericht auch inhaltlich zu weit. Sie verpflichtete den Arbeitnehmer auch dann zur Information, wenn der Arbeitgeber die offenen Arbeiten bereits kannte oder sie nach der Krankmeldung ohne Weiteres selbst feststellen konnte. In einer solchen Situation müsse das Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst einfachen Arbeitsorganisation hinter dem Interesse des Beschäftigten an einem unbeeinträchtigten Genesungsprozess zurücktreten.
Kein generelles Kontaktverbot
Fachanwalt Klaus-Dieter Franzen gibt Unternehmen Hinweise für die Praxis: „Unternehmen sollten das Urteil nicht als Aussage verstehen, dass erkrankte Beschäftigte unter keinen Umständen Informationen weitergeben müssen bzw. dass ein generelles Kontaktverbot während einer Arbeitsunfähigkeit besteht. Leistungssichernde Nebenpflichten und Rücksichtnahmepflichten können fortbestehen.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber laut dem Fachanwalt einen erkrankten Beschäftigten insbesondere dann wegen betrieblicher Informationen in Anspruch nehmen, wenn ein dringender betrieblicher Anlass besteht, die Information nicht anderweitig beschafft werden kann und die Inanspruchnahme für den Beschäftigten zumutbar ist. Auch die allgemeine Schadensabwendungspflicht bleibe bestehen.
Relevantes Wissen vorzeitig sichern
Klaus-Dieter Franzen weist darauf hin, dass es dem Arbeitgeber möglich bleibt, bestimmte Vorgänge präziser zu beschreiben und eine entsprechende Hinweispflicht zu statuieren. „Ob eine neu formulierte Klausel wirksam wäre, hängt dann von ihrer konkreten Ausgestaltung und der Zumutbarkeit im Krankheitsfall ab. Für die Praxis dürfte deshalb eine Kombination aus klaren Arbeitsabläufen und zurückhaltend formulierten Vertragsregelungen vorzugswürdig sein.“ Zudem rät der Fachanwalt, kritische Vorgänge, Fristen und Bearbeitungsstände möglichst so zu dokumentieren, dass der Betrieb bei einem kurzfristigen Ausfall nicht auf das Wissen einer einzelnen erkrankten Person angewiesen ist. Nur wenn relevantes Wissen ausschließlich beim Beschäftigten liege und ohne die Information ein konkretes betriebliches Risiko drohe, komme eine weitergehende Mitwirkungspflicht ernsthaft in Betracht.










