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Weihnachtsgeld, Weihnachtsfeier, Feiertage – die bevorstehenden Feste bieten rechtlich einigen Zündstoff.
© Weihnachtsgeld, Weihnachtsfeier, Feiertage – die bevorstehenden Feste bieten rechtlich einigen Zündstoff. Rechtssexperten der D.A.S. liefern Aufklärung. Weihnachtsgeld – eine Pflicht? Für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld ein fester Bestandteil ihres Einkommens – gleichzeitig kann es jedoch gerade für kleinere und mittelständische Arbeitgeber in manchen Jahren eine finanzielle Herausforderung sein. Darf diese Leistung dann in Zeiten von Auftragsmangel oder ausstehenden Rechnungen gekürzt oder gar komplett gestrichen werden? „Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es zwar grundsätzlich nicht“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. „Wenn die Zahlung dieser so genannten Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Eine Streichung ist nicht von heute auf morgen möglich.“ Ohne genauere Regelung besteht nur im Fall der so genannten „betrieblichen Übung“ ein Anspruch auf das weihnachtliche Zusatzentgelt. Das heißt im Klartext: „Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Mal ohne Vorbehalt eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, dann wird dies als ,betriebliche Übung‘ bezeichnet“, so die D.A.S. Juristin. „Dies hat für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter.“ Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann. Wichtig: Die entsprechende Klausel muss eindeutig formuliert sein, sonst ist sie unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az. 10 AZR 671/09). Sind Heilig Abend und Silvester Arbeitstage? Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage. Dazu die Rechtsexpertin der D.A.S.: „Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in den meisten Branchen an diesen Tagen nicht beschäftigt werden (ArbZG § 9).“ Anders am 24. Dezember und an Silvester: Fallen sie auf einen Wochentag, wird grundsätzlich zu den üblichen Zeiten gearbeitet. Häufig regeln aber Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, dass ein Unternehmen Heiligabend beispielsweise um 13 Uhr schließt. Betriebsurlaub zur Weihnachtszeit? Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sind traditionell ruhig. Wer diese Pause nicht gerade für die Inventur nutzen will, für den lohnt es sich im Zweifelsfall, den Betrieb ganz zu schließen – um mit der gesamten Mannschaft voll einsatzfähig zu sein, wenn das Geschäft im neuen Jahr wieder an Fahrt aufnimmt. Doch kann man als Arbeitgeber einfach beschließen, dass alle Mitarbeiter in den Urlaub gehen? „Gibt es einen Betriebsrat, müssen Betriebsferien mit diesem abgestimmt werden. Er hat ein Mitspracherecht sowohl zu der Frage, ob überhaupt und auch wie lange der Betrieb geschlossen wird“, so die D.A.S. Juristin. Außerdem sollte der Betriebsurlaub nur einen Teil des Jahresurlaubs der Mitarbeiter umfassen und bereits zu Beginn des Urlaubsjahrs festgelegt sein, sodass die Arbeitnehmer Planungssicherheit haben. Weihnachtsfeier – ein Muss? Eine Weihnachtsfeier ist eine gute Gelegenheit, das vergangene Jahr gemeinsam zu beschließen. Doch nicht immer passt die Feier zur Auftragslage oder zu den finanziellen Umständen. Da können die rechtlichen Hintergründe hilfreich sein: „Egal, ob es sich bei der Feier um ein gemeinsames Plätzchenessen oder ein größeres Event handelt: Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier seitens der Mitarbeiter besteht nicht“, erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Selbst ein Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann eine entsprechende Feier nicht einfordern.“ Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
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Weihnachten aus rechtlicher Sicht

Weihnachtsgeld, Weihnachtsfeier, Feiertage – die bevorstehenden Feste bieten rechtlich einigen Zündstoff.

Weihnachtsgeld, Weihnachtsfeier, Feiertage – die bevorstehenden Feste bieten rechtlich einigen Zündstoff. Rechtssexperten der D.A.S. liefern Aufklärung.

Weihnachtsgeld – eine Pflicht?
Für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld ein fester Bestandteil ihres Einkommens – gleichzeitig kann es jedoch gerade für kleinere und mittelständische Arbeitgeber in manchen Jahren eine finanzielle Herausforderung sein. Darf diese Leistung dann in Zeiten von Auftragsmangel oder ausstehenden Rechnungen gekürzt oder gar komplett gestrichen werden? „Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es zwar grundsätzlich nicht“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. „Wenn die Zahlung dieser so genannten Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Eine Streichung ist nicht von heute auf morgen möglich.“ Ohne genauere Regelung besteht nur im Fall der so genannten „betrieblichen Übung“ ein Anspruch auf das weihnachtliche Zusatzentgelt. Das heißt im Klartext: „Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Mal ohne Vorbehalt eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, dann wird dies als ,betriebliche Übung‘ bezeichnet“, so die D.A.S. Juristin. „Dies hat für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter.“ Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann. Wichtig: Die entsprechende Klausel muss eindeutig formuliert sein, sonst ist sie unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az. 10 AZR 671/09).

Sind Heilig Abend und Silvester Arbeitstage?
Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage. Dazu die Rechtsexpertin der D.A.S.: „Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in den meisten Branchen an diesen Tagen nicht beschäftigt werden (ArbZG § 9).“ Anders am 24. Dezember und an Silvester: Fallen sie auf einen Wochentag, wird grundsätzlich zu den üblichen Zeiten gearbeitet. Häufig regeln aber Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, dass ein Unternehmen Heiligabend beispielsweise um 13 Uhr schließt.

Betriebsurlaub zur Weihnachtszeit?
Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sind traditionell ruhig. Wer diese Pause nicht gerade für die Inventur nutzen will, für den lohnt es sich im Zweifelsfall, den Betrieb ganz zu schließen – um mit der gesamten Mannschaft voll einsatzfähig zu sein, wenn das Geschäft im neuen Jahr wieder an Fahrt aufnimmt. Doch kann man als Arbeitgeber einfach beschließen, dass alle Mitarbeiter in den Urlaub gehen? „Gibt es einen Betriebsrat, müssen Betriebsferien mit diesem abgestimmt werden. Er hat ein Mitspracherecht sowohl zu der Frage, ob überhaupt und auch wie lange der Betrieb geschlossen wird“, so die D.A.S. Juristin. Außerdem sollte der Betriebsurlaub nur einen Teil des Jahresurlaubs der Mitarbeiter umfassen und bereits zu Beginn des Urlaubsjahrs festgelegt sein, sodass die Arbeitnehmer Planungssicherheit haben.

Weihnachtsfeier – ein Muss?
Eine Weihnachtsfeier ist eine gute Gelegenheit, das vergangene Jahr gemeinsam zu beschließen. Doch nicht immer passt die Feier zur Auftragslage oder zu den finanziellen Umständen. Da können die rechtlichen Hintergründe hilfreich sein: „Egal, ob es sich bei der Feier um ein gemeinsames Plätzchenessen oder ein größeres Event handelt: Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier seitens der Mitarbeiter besteht nicht“, erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Selbst ein Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann eine entsprechende Feier nicht einfordern.“

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

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