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Branche aktuell

Warnung vor falschen Datenschützern

Wohl seit dem 1. Oktober 2018 verschickt eine Firma mit dem blumigen Namen „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ mit einer Postadresse in Oranienburg massenhaft Faxschreiben an Unternehmen, Freiberufler und Vereine. Dabei ist höchste Vorsicht geboten!

Das Schreiben, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. , macht bei vielen Empfängern einen amtlichen bzw. offiziellen Eindruck. Es scheint so, als sollen lediglich Unternehmensdaten für einen „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ erfasst werden. Die Empfänger werden dazu angehalten, Daten zum Datenschutz (Rechtsform, Betriebsname, Betriebsstätte, Telefon und Telefax, Branche, Mailadresse, Internetadresse) „zu prüfen und diese bei Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung“ zurückzusenden. Für die Rücksendung wird eine enge Frist gesetzt (knapp eine Woche).
Teufel steckt im Detail
Tatsächlich ist aber etwas anderes gewollt. Versteckt im Kleingedruckten findet sich nämlich ein „Angebot“ auf Abschluss eines Vertrages: „Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. (…) Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. Ust.: Eur 498. (…) Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt.“ Ferner werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der die „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ einbezogen, die unter Angabe einer Internetadresse aufzufinden sein sollen. Die angegebene Internetpräsenz ist aber nicht erreicht, es erscheint die Meldung: „Diese Seite kann nicht angezeigt werden.“
Meist haben derlei Anbieter keinen Sitz in Deutschland, sondern weit weg im Pazifik oder in anderen Teilen der Welt. So wohl auch die „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“. Im Internet finden sich erste Hinweise, diese ihren Sitz auf Malta haben soll. Es wird empfohlen, das Schreiben der „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ auf keinen Fall zu unterzeichnen und zurückzusenden. Sollte dies bereits geschehen sein, sollte die Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise fristlos gekündigt werden. Wahrscheinlich ist der Spuk damit erledigt. Denn nach der ganzen Aufmachung dürfte das Interesse der „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ darin liegen, schnelles Geld zu machen und nicht langwierige Prozesse zu führen.
Strafbares Vorgehen?
Wem der Kamm ob des dreisten Vorgehens ordentlich geschwollen ist, kann schließlich auch noch Strafanzeige und Strafantrag wegen des Verdachts des versuchten oder ggf. vollendeten Betrugs erstatten. Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er auch auf den Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. verwies.

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