Wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mitteilte, sind derzeit wieder verstärkt Geschäftemacher unterwegs, die Unternehmen das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Ihre Masche ist nicht ganz neu: Arbeitsschutzvorschriften müssen herhalten, um Beratungsfirmen und Dienstleistern Aufträge zu verschaffen. Dieses Mal geht es um Lagerregale.
Wie gehen die Schlitzohren vor? In einem Schreiben fordern sie Unternehmer von Kleinbetrieben auf, ein Angebot für die Inspektion ihrer Regalanlagen anzufordern – mit Hinweis auf einschlägige Vorschriften und Prüfpflichten. Und wer sich nicht auskennt, kann darauf schon mal ‘reinfallen. Denn die Betriebssicherheitsverordnung zum Beispiel sieht tatsächlich jährliche Prüfungen von Lagereinrichtungen und Regalen durch fachkundige Prüfer vor. Aber: Das gilt nur für Einrichtungen, die zu gefährlichen Situationen führen können. Bei Regalen, die von Hand befüllt oder geleert werden, kann man das in der Regel ausschließen. Anders sieht es aus, wenn dafür ein Gabelstapler benutzt wird.
Die BGN stellt klar: Die Lagerregale in handwerklichen Kleinbetrieben betrifft die Prüfpflicht für Regale der Betriebssicherheitsverordnung in der Regel nicht. Unternehmer prüfen hier selbst, ob von ihren Regalen Gefährdungen ausgehen können oder nicht – am besten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb.
Praxishilfen und Checklisten der BGN können hier angefordert oder unter www.bgn.de heruntergeladen werden.
© Wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mitteilte, sind derzeit wieder verstärkt Geschäftemacher unterwegs, die Unternehmen das Geld aus der Tasche ziehen wollen. Ihre Masche ist nicht ganz neu: Arbeitsschutzvorschriften müssen herhalten, um Beratungsfirmen und Dienstleistern Aufträge zu verschaffen. Dieses Mal geht es um Lagerregale.
Wie gehen die Schlitzohren vor? In einem Schreiben fordern sie Unternehmer von Kleinbetrieben auf, ein Angebot für die Inspektion ihrer Regalanlagen anzufordern - mit Hinweis auf einschlägige Vorschriften und Prüfpflichten. Und wer sich nicht auskennt, kann darauf schon mal ‘reinfallen. Denn die Betriebssicherheitsverordnung zum Beispiel sieht tatsächlich jährliche Prüfungen von Lagereinrichtungen und Regalen durch fachkundige Prüfer vor. Aber: Das gilt nur für Einrichtungen, die zu gefährlichen Situationen führen können. Bei Regalen, die von Hand befüllt oder geleert werden, kann man das in der Regel ausschließen. Anders sieht es aus, wenn dafür ein Gabelstapler benutzt wird.
Die BGN stellt klar: Die Lagerregale in handwerklichen Kleinbetrieben betrifft die Prüfpflicht für Regale der Betriebssicherheitsverordnung in der Regel nicht. Unternehmer prüfen hier selbst, ob von ihren Regalen Gefährdungen ausgehen können oder nicht – am besten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb.
Praxishilfen und Checklisten der BGN können hier angefordert oder unter www.bgn.de heruntergeladen werden.