Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ im VDAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.).
Was war passiert? Bewerbung abgelehnt – wegen des Alters? Ein Sportartikelunternehmen suchte im April 2023 einen „Manager Corporate Communication (m/w/d)“. In der Stellenanzeige stand: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, datengetriebener PR und Bewegtbild zu Hause.“ Ein Diplom-Wirtschaftsjurist, geboren 1972, fühlte sich angesprochen – und bewarb sich. Die Antwort: eine Absage per Mail. Doch dabei blieb es nicht.
Vorwurf: Altersdiskriminierung
Der Bewerber vermutete: Die Absage lag nicht an seinen Qualifikationen – sondern an seinem Geburtsjahr. Über 50 Jahre alt zum Zeitpunkt der Bewerbung, sah er sich benachteiligt. Seine Begründung: Wer „Digital Natives“ sucht, will junge Leute. Ältere Bewerber – so genannte „Digital Immigrants“ – würden systematisch ausgeschlossen. Der Mann forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG – und zwar in Höhe von 37.500 Euro. Seine Argumentation: Die Formulierung in der Anzeige stelle klar auf das Alter ab. Es gehe dem Arbeitgeber nicht um Fachwissen, sondern um Jugend.
Das Unternehmen widersprach: Der Bewerber sei überqualifiziert gewesen. Außerdem fehle der Bezug zum Thema Sport. Das Alter habe keine Rolle gespielt. Der Begriff „Digital Native“ sollte nur die geforderten Fähigkeiten beschreiben – unabhängig vom Alter. Doch das reichte dem Gericht nicht.
„Digital Native“ ist Altersmerkmal
Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber recht – zumindest teilweise. Die Bezeichnung „Digital Native“ sei ein Hinweis auf Altersdiskriminierung. Zwar erhielt der Kläger nicht die geforderten 37.500 Euro, aber immerhin 7.500 Euro – rund 1,5 Bruttomonatsgehälter. Das LAG Baden-Württemberg schloss sich dem Urteil an. Die Begründung: Der Begriff „Digital Native“ wird allgemein mit der jungen Generation verbunden – also mit Menschen, die von klein auf mit digitalen Medien aufgewachsen sind. Wer diesen Begriff verwendet, sendet ein klares Signal – und schließt ältere Bewerber aus.
Ob der Begriff „Digital Native“ auch Menschen meint, die um 1980 geboren sind, ließ das Gericht offen. Klar ist aber: Wer vor 1980 geboren ist, gehört laut Gericht definitiv nicht zur Gruppe der „Digital Natives“. Die Lehre daraus: Wer technikaffine Mitarbeiter sucht, sollte lieber konkret beschreiben, welche Fähigkeiten gewünscht sind – ohne dabei auf Generationenzugehörigkeit oder Lebensalter anzuspielen. Görzel empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen,