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Mitarbeitersuche muss vorurteilsfrei vonstatten gehen.
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BÄKO-magazin Titelausgabe 7_25
Branche aktuell

Vorsicht vor Altersdiskriminierung

Wer in Jobanzeigen nach „Digital Natives“ sucht, riskiert teuren Ärger. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat klargestellt: Solche Formulierungen können ältere Bewerber benachteiligen. Im konkreten Fall gab es dafür 7.500 Euro Entschädigung.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ im VDAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.).

Was war passiert? Bewerbung abgelehnt – wegen des Alters? Ein Sportartikelunternehmen suchte im April 2023 einen „Manager Corporate Communication (m/w/d)“. In der Stellenanzeige stand: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, datengetriebener PR und Bewegtbild zu Hause.“ Ein Diplom-Wirtschaftsjurist, geboren 1972, fühlte sich angesprochen – und bewarb sich. Die Antwort: eine Absage per Mail. Doch dabei blieb es nicht.

 

Vorwurf: Altersdiskriminierung

Der Bewerber vermutete: Die Absage lag nicht an seinen Qualifikationen – sondern an seinem Geburtsjahr. Über 50 Jahre alt zum Zeitpunkt der Bewerbung, sah er sich benachteiligt. Seine Begründung: Wer „Digital Natives“ sucht, will junge Leute. Ältere Bewerber – so genannte „Digital Immigrants“ – würden systematisch ausgeschlossen. Der Mann forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG – und zwar in Höhe von 37.500 Euro. Seine Argumentation: Die Formulierung in der Anzeige stelle klar auf das Alter ab. Es gehe dem Arbeitgeber nicht um Fachwissen, sondern um Jugend.

Das Unternehmen widersprach: Der Bewerber sei überqualifiziert gewesen. Außerdem fehle der Bezug zum Thema Sport. Das Alter habe keine Rolle gespielt. Der Begriff „Digital Native“ sollte nur die geforderten Fähigkeiten beschreiben – unabhängig vom Alter. Doch das reichte dem Gericht nicht.

 

„Digital Native“ ist Altersmerkmal

Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber recht – zumindest teilweise. Die Bezeichnung „Digital Native“ sei ein Hinweis auf Altersdiskriminierung. Zwar erhielt der Kläger nicht die geforderten 37.500 Euro, aber immerhin 7.500 Euro – rund 1,5 Bruttomonatsgehälter. Das LAG Baden-Württemberg schloss sich dem Urteil an. Die Begründung: Der Begriff „Digital Native“ wird allgemein mit der jungen Generation verbunden – also mit Menschen, die von klein auf mit digitalen Medien aufgewachsen sind. Wer diesen Begriff verwendet, sendet ein klares Signal – und schließt ältere Bewerber aus.

Ob der Begriff „Digital Native“ auch Menschen meint, die um 1980 geboren sind, ließ das Gericht offen. Klar ist aber: Wer vor 1980 geboren ist, gehört laut Gericht definitiv nicht zur Gruppe der „Digital Natives“. Die Lehre daraus: Wer technikaffine Mitarbeiter sucht, sollte lieber konkret beschreiben, welche Fähigkeiten gewünscht sind – ohne dabei auf Generationenzugehörigkeit oder Lebensalter anzuspielen. Görzel empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen,

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