In vielen Unternehmen ist Mobilität ein zentraler Bestandteil der betrieblichen Abläufe – sei es im Außendienst, im Lieferverkehr oder bei dienstlichen Fahrten mit Firmenwagen. Doch was passiert, wenn Verkehrsverstöße mit einem dienstlich genutzten Fahrzeug begangen werden und der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann? Das Führen eines Fahrtenbuchs wird dann schnell zur Pflicht – und betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch Firmen und deren Mitarbeitern. Aber auch private Verkehrsverstöße eines Arbeitnehmers können sich auf die Betriebsabläufe auswirken, etwa wenn der Führerscheinentzug droht.
Empfindliche Strafen vermeiden
Um empfindliche Verwaltungsmaßnahmen zu vermeiden, ist es wichtig, als Fahrzeughalter bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten aktiv mitzuwirken, wie ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zeigt. Demnach darf dem Halter eines Fahrzeugs aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Keine Suche „ins Blaue hinein“
Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen.










