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Immer mehr Unternehmen führen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit) ein oder bauen sie aus. So können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer von Sonderschichten profitieren:
© Immer mehr Unternehmen führen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit) ein oder bauen sie aus. Während Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig sind, fallen für Lohnzuschläge bei SFN-Arbeit in bestimmten Grenzen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. So können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer von Sonderschichten profitieren. Abschlagszahlung oder Vorschuss leisten Viele Firmen setzen der Einfachheit halber auf pauschale Lohnzuschläge. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 27/10) verschärft nun die Bedingungen und zwingt zu Anpassungen in der Lohnbuchhaltung. Die aktuelle Rechtsprechung erfordert eine noch sorgfältigere Planung und Durchführung von SFN-Arbeit. „Pauschale Zuschläge nehmen die Finanzbehörden genau unter die Lupe", warnt Sandra Leeser, zuständig für die Mandanten-Lohnbuchhaltung bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bonn. Pauschale Zuschläge sind immer als Abschlagszahlung oder Vorschuss zu leisten und mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu verrechnen. Für zu viel gezahlte Zuschläge müssen Steuern und Sozialbeiträge abgeführt werden. „Unterbleibt eine Verrechnung zum Jahresende bzw. bei Austritt des Mitarbeiters, so ist nicht nur der Differenzbetrag, sondern die komplette Pauschalzahlung einkommensteuerpflichtig", betont Leeser. Attraktive Begünstigungen winken Erfolgt eine finanzamtsichere Zahlung und Abrechnung, winken attraktive Begünstigungen für SFN-Arbeit. Der Stundengrundlohn, das heißt der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Brutto-Arbeitslohn, darf bis zu 50 Euro betragen. Für die Sozialversicherung gilt eine Obergrenze von 25 Euro. In welcher Höhe Lohnzuschläge begünstigt sind, hängt vom Zeitpunkt der Sonderschicht ab. Für Sonntagsarbeit etwa sind Zuschläge von bis zu 50% des Grundlohns steuer- und beitragsbefreit, für Arbeit am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen beträgt die Freigrenze sogar bis zu 150% des Grundlohns. Wird an Sonn- und Feiertagen nachts gearbeitet, erhöht sich die Freigrenze nochmals um bis zu 40%. Kleiner Wermutstropfen: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitgeber in jedem Fall abführen. Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, damit die Begünstigungen für SFN-Arbeit nicht in Gefahr geraten. Gerade bei Dokumentation und Verrechnung zeigen sich in der Praxis einige Fallstricke. Mit einem systematischen Vorgehen sind Unternehmen auf der sicheren Seite, so die DHPG.
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Von Sonderschichten profitieren

Immer mehr Unternehmen führen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit) ein oder bauen sie aus. So können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer von Sonderschichten profitieren:

Immer mehr Unternehmen führen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Arbeit) ein oder bauen sie aus. Während Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig sind, fallen für Lohnzuschläge bei SFN-Arbeit in bestimmten Grenzen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. So können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer von Sonderschichten profitieren.

Abschlagszahlung oder Vorschuss leisten
Viele Firmen setzen der Einfachheit halber auf pauschale Lohnzuschläge. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 27/10) verschärft nun die Bedingungen und zwingt zu Anpassungen in der Lohnbuchhaltung. Die aktuelle Rechtsprechung erfordert eine noch sorgfältigere Planung und Durchführung von SFN-Arbeit. „Pauschale Zuschläge nehmen die Finanzbehörden genau unter die Lupe", warnt Sandra Leeser, zuständig für die Mandanten-Lohnbuchhaltung bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bonn. Pauschale Zuschläge sind immer als Abschlagszahlung oder Vorschuss zu leisten und mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu verrechnen. Für zu viel gezahlte Zuschläge müssen Steuern und Sozialbeiträge abgeführt werden. „Unterbleibt eine Verrechnung zum Jahresende bzw. bei Austritt des Mitarbeiters, so ist nicht nur der Differenzbetrag, sondern die komplette Pauschalzahlung einkommensteuerpflichtig", betont Leeser.

Attraktive Begünstigungen winken
Erfolgt eine finanzamtsichere Zahlung und Abrechnung, winken attraktive Begünstigungen für SFN-Arbeit. Der Stundengrundlohn, das heißt der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Brutto-Arbeitslohn, darf bis zu 50 Euro betragen. Für die Sozialversicherung gilt eine Obergrenze von 25 Euro. In welcher Höhe Lohnzuschläge begünstigt sind, hängt vom Zeitpunkt der Sonderschicht ab. Für Sonntagsarbeit etwa sind Zuschläge von bis zu 50% des Grundlohns steuer- und beitragsbefreit, für Arbeit am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen beträgt die Freigrenze sogar bis zu 150% des Grundlohns. Wird an Sonn- und Feiertagen nachts gearbeitet, erhöht sich die Freigrenze nochmals um bis zu 40%. Kleiner Wermutstropfen: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitgeber in jedem Fall abführen. Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, damit die Begünstigungen für SFN-Arbeit nicht in Gefahr geraten. Gerade bei Dokumentation und Verrechnung zeigen sich in der Praxis einige Fallstricke. Mit einem systematischen Vorgehen sind Unternehmen auf der sicheren Seite, so die DHPG.

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