Wer Versicherungsbeiträge nicht bezahlt, riskiert den Versicherungsschutz. Das gilt auch für die freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN), wie diese aktuell informiert.
Im Gesetz steht dazu Folgendes: „Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wurde“ (SGB VII, §6).
Frist endete zu Mitte Juli
Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung für 2008 und der Vorschuss für 2009 waren in voller Höhe am 15. Mai 2009 fällig. Das bedeutet: Die Frist von zwei Monaten endete am 15. Juli 2009. Die BGN hatte auf dieses wichtige Datum bereits ausdrücklich hingewiesen, versendet aber im September nochmals Schreiben an alle, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Die Versicherung erlischt auch dann, wenn ohne eine von der BGN genehmigte Ratenzahlung nur Teilbeträge auf den Gesamtbetrag gezahlt wurden. Auch wenn er damit nicht mehr bei der BGN versichert ist, entbindet das den Versicherten nicht von der Zahlung bisher angefallener Beiträge. Neuanmeldungen zur freiwilligen Versicherung bleiben unwirksam, bis die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Weitere Informationen unter: www.fv-bgn.de.
© Wer Versicherungsbeiträge nicht bezahlt, riskiert den Versicherungsschutz. Das gilt auch für die freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN), wie diese aktuell informiert.
Im Gesetz steht dazu Folgendes: „Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wurde“ (SGB VII, §6).
Frist endete zu Mitte Juli
Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung für 2008 und der Vorschuss für 2009 waren in voller Höhe am 15. Mai 2009 fällig. Das bedeutet: Die Frist von zwei Monaten endete am 15. Juli 2009. Die BGN hatte auf dieses wichtige Datum bereits ausdrücklich hingewiesen, versendet aber im September nochmals Schreiben an alle, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Die Versicherung erlischt auch dann, wenn ohne eine von der BGN genehmigte Ratenzahlung nur Teilbeträge auf den Gesamtbetrag gezahlt wurden. Auch wenn er damit nicht mehr bei der BGN versichert ist, entbindet das den Versicherten nicht von der Zahlung bisher angefallener Beiträge. Neuanmeldungen zur freiwilligen Versicherung bleiben unwirksam, bis die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Weitere Informationen unter: www.fv-bgn.de.