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Abstandsgebote und Maskenpflicht sind zwei zentrale Vorgaben zur Eindämmung des Corona-Virus (Foto: geralt/pixabay.com 2020)
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Branche aktuell

Verletzung des Abstandsgebots

Die meisten Landesverordnungen zur Eindämmung des Corona-Virus sehen Abstandsgebote vor. Werden diese nicht eingehalten, droht ein Bußgeld. Aber kann ein Arbeitnehmer bei einem Verstoß auch gekündigt werden?

Wie sich der Arbeitnehmer in der Freizeit verhält, ist grundsätzlich seine Sache“, erläutert Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Selbst Straftaten in der Freizeit des Arbeitnehmers bleiben arbeitsrechtlich regelmäßig ohne Konsequenz. Ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers hat nur dann Folgen, wenn es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird“, so Fuhlrott weiter.
Ein Beispiel
Streitgegenständlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien war eine fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Ein als Techniker beschäftigten Arbeitnehmer wurde gekündigt, da dieser am 23.03.2020 auf seinem privaten WhatsApp-Profil ein Foto gepostet hatte, das die Unterschriftszeile „Quarantäne bei mir“ trug. Das Foto zeigte den Arbeitnehmer in Selfie-Position mit fünf weiteren Männern im engen Kreis auf dem Boden einer Wohnung sitzend, zum Teil beim Kartenspiel. Das Foto war in der Freizeit des Arbeitnehmers entstanden. Rückschlüsse auf den Arbeitgeber konnten aus dem Foto ebenfalls nicht hergeleitet werden. Der Arbeitnehmer trug also insbesondere keine Dienstkleidung. Der Arbeitgeber sah hierin gleichwohl eine erhebliche Pflichtverletzung und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Arbeitgeber hielt die weitere Zusammenarbeit für unzumutbar, da sie davon ausgehen müsse, dass der Kläger die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen nicht ernst nehmen und keinerlei Bereitschaft zeige, sich an diese zu halten. Der Arbeitgeber hatte zudem darauf hingewiesen, dass im Betrieb beschäftigte Risikopersonen geschützt werden müssten.
Keine Entscheidung in der Sache
In der Güteverhandlung konnten die Parteien sich auf keine Einigung verständigen. In der Kammerverhandlung am 8.7.2020 verständigten sich die Parteien hingegen auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits. Die Frage, ob ein Arbeitgeber wegen Verletzung der Corona-Abstandsregelungen in der Freizeit einen Arbeitnehmer kündigen darf, bleibt damit gerichtlich vorerst ungeklärt.

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