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Die Vergütung von Umkleidezeiten ist vor allem dann ein Streitthema, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung verlangt. Der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte verweist auf eine aktuelle Entscheidung.
© Die Vergütung von Umkleidezeiten ist vor allem dann ein Streitthema, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung verlangt. Auch wenn keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag besteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer die erforderlichen Zeiten für das Umkleiden und für den Weg zum Arbeitsplatz zu bezahlen. Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 678/11). Umkleiden und Weg zum Arbeitsplatz Nach Auffassung der Richter ist Arbeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Im vorliegenden Fall (die Klägerin ist als Krankenschwester im OP-Dienst tätig) kommt weiter hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung von Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient. In diesem Fall beginnt die Arbeit mit dem Umkleiden. Deshalb zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. Lediglich der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, gehört nicht zur Arbeitszeit. Generell lässt sich feststellen: Kann die Arbeitskleidung wie z.B. auch Sicherheitskleidung, nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.
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Vergütung von Umkleidezeiten

Die Vergütung von Umkleidezeiten ist vor allem dann ein Streitthema, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung verlangt. Der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte verweist auf eine aktuelle Entscheidung.

Die Vergütung von Umkleidezeiten ist vor allem dann ein Streitthema, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung verlangt. Auch wenn keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag besteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer die erforderlichen Zeiten für das Umkleiden und für den Weg zum Arbeitsplatz zu bezahlen. Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 678/11).

Umkleiden und Weg zum Arbeitsplatz
Nach Auffassung der Richter ist Arbeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Im vorliegenden Fall (die Klägerin ist als Krankenschwester im OP-Dienst tätig) kommt weiter hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung von Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient. In diesem Fall beginnt die Arbeit mit dem Umkleiden. Deshalb zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. Lediglich der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, gehört nicht zur Arbeitszeit.

Generell lässt sich feststellen: Kann die Arbeitskleidung wie z.B. auch Sicherheitskleidung, nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.

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