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Der Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten, wenn nicht klar ist, ab wann die durchgestrichenen Preise verlangt werden.
© Der Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten, wenn nicht klar ist, ab wann die durchgestrichenen Preise verlangt werden. Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten (zeitliche Begrenzung) und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. März 2011 (Zeichen: - I ZR 81/09 - Original Kanchipur). Verstoß gegen Transparenzgebot Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist, warb in einem der Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion „Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Die Klägerin, ein Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen. Beim Räumungsverkauf ist ein Kaufmann nach der Rechtsprechung aber nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt.
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Unzulässige Werbung

Der Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten, wenn nicht klar ist, ab wann die durchgestrichenen Preise verlangt werden.

Der Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten, wenn nicht klar ist, ab wann die durchgestrichenen Preise verlangt werden.

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten (zeitliche Begrenzung) und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. März 2011 (Zeichen: – I ZR 81/09 – Original Kanchipur).

Verstoß gegen Transparenzgebot
Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist, warb in einem der Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion „Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Die Klägerin, ein Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Beim Räumungsverkauf ist ein Kaufmann nach der Rechtsprechung aber nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt.

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