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Hat ein Arbeitnehmer sich unfreundliche gegenüber Kunden, und damit arbeitsvertragswidrig, verhalten und hat ihn sein Arbeitgeber deswegen abgemahnt, kann in der Regel eine Rücknahme der Abnahme nicht verlangt werden.
© Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014. Der Kläger ist als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Prüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen, sollte ebenfalls klar sein. Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger u.a.: Nach ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibe die Freundlichkeit aus. Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Kläger hielt den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt sei. Rücknahme nur in bestimmten Fällig zulässig Das Landesarbeitsgericht wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn sie entweder inhaltlich unbestimmt ist, falsche Behauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.
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Unfreundlichkeit rechtfertigt Abmahnung

Hat ein Arbeitnehmer sich unfreundliche gegenüber Kunden, und damit arbeitsvertragswidrig, verhalten und hat ihn sein Arbeitgeber deswegen abgemahnt, kann in der Regel eine Rücknahme der Abnahme nicht verlangt werden.

Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014.
Der Kläger ist als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Prüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen, sollte ebenfalls klar sein. Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger u.a.: Nach ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibe die Freundlichkeit aus. Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Kläger hielt den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt sei.
Rücknahme nur in bestimmten Fällig zulässig
Das Landesarbeitsgericht wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn sie entweder inhaltlich unbestimmt ist, falsche Behauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.

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