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Die Anpassung betrifft vornehmlich die Kassensoftware.
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TITEL BÄKO-magazin 1-26
Branche aktuell

Umstellen nicht vergessen!

Am 19.12. wurde der Bundeshaushalt für 2026 mit dem darin enthaltenen Steueränderungsgesetz zugestimmt. Damit gilt ab 1.01.2026 der verminderte Steuersatz von 7% auf im Haus verzehrte Speisen.

Mit der Maßnahme, die MwSt. für im Haus verzehrte Speisen von 19 auf 7% zu reduzieren, will die Bundesregierung nach eigenen Angaben die Gastronomiebranche stabilisieren. Die Restaurantbetriebe sind aber nicht verpflichtet, die Steuersenkung an die Gäste weiterzugeben.

Für Innungsbäcker mit Bäckergastronomie oder Cafébetrieb ist das eine spürbare Entlastung. Der reduzierte Steuersatz gilt für Speisen im Vor-Ort-Verzehr (z.B. belegte Brötchen, Kuchen, warme Snacks im Café) sowie für Catering mit zubereiteten Speisen, während die Getränke weiterhin mit 19% MwSt. abgerechnet werden.

 

Kassen anpassen!

Für die Praxis heißt das: Kassensysteme unbedingt rechtzeitig umstellen. Auf Kassenbons und Rechnungen muss ab 1. Januar der richtige Steuersatz stehen – ein falsch ausgewiesener höherer Betrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. OK Software & Beratung („BBN“-System) hat hierzu z.B. in seinem Kundenportal eine ausführliche Anleitung veröffentlicht; die Änderungen seien in der Regel problemlos selbst durchführbar.

Preisschilder und Speisekarten sind anzupassen; Übergangslösungen mit Aufklebern oder Einlegern sind aber in der Regel unproblematisch. Für Wertgutscheine gilt, dass diese erst bei der Einlösung versteuert werden (der neue Satz gilt dann). Wichtig ist der Leistungszeitpunkt: Wird die Speise ab 0.00 Uhr am 1.01.2026 ausgegeben oder serviert, fallen 7% an – davor noch 19%. Das gilt auch rund um Silvester. Beim Catering kommt es darauf an, wann die Hauptleistung erbracht wird, nicht wann bestellt oder abgerechnet wurde.

Wichtig ist es in jedem Fall, die Mitarbeitenden umfassend über die Neuregelung zu informieren.

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