Dieser muss über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen. Liegt diese Voraussetzung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor, können Aufnahmen aus einer verdeckten Videoüberwachung auch dann verwertbar sein, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates missachtet hat, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in vom 20. Oktober 2016.
Verdeckte Videoüberwachung
Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Dabei müsse sich der Verdacht auf eine konkrete strafbare Handlung oder „eine andere schwere Verfehlung“ gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu Lasten des Arbeitgebers richten. Dieser dürfe sich aber nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er müsse sich allerdings auch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Dem stünde auch nicht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates entgegen.
Das BAG hat insoweit bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (2 AZR 848/15) ausgeführt, dass die Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht zu einem Verwertungsverbot führt, wenn eine Informations- bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Danach führt die Verletzung einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung des Betriebsrates nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte – www.vdaa.de – verwies.
© Dieser muss über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen. Liegt diese Voraussetzung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor, können Aufnahmen aus einer verdeckten Videoüberwachung auch dann verwertbar sein, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates missachtet hat, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in vom 20. Oktober 2016.
Verdeckte Videoüberwachung
Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Dabei müsse sich der Verdacht auf eine konkrete strafbare Handlung oder „eine andere schwere Verfehlung“ gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu Lasten des Arbeitgebers richten. Dieser dürfe sich aber nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er müsse sich allerdings auch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Dem stünde auch nicht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates entgegen.
Das BAG hat insoweit bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (2 AZR 848/15) ausgeführt, dass die Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht zu einem Verwertungsverbot führt, wenn eine Informations- bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Danach führt die Verletzung einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung des Betriebsrates nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte – www.vdaa.de – verwies.
Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Dabei müsse sich der Verdacht auf eine konkrete strafbare Handlung oder „eine andere schwere Verfehlung“ gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu Lasten des Arbeitgebers richten. Dieser dürfe sich aber nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er müsse sich allerdings auch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Dem stünde auch nicht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates entgegen.
Das BAG hat insoweit bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (2 AZR 848/15) ausgeführt, dass die Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht zu einem Verwertungsverbot führt, wenn eine Informations- bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist. Danach führt die Verletzung einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung des Betriebsrates nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte – www.vdaa.de – verwies.