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Strom ist teuer – Effizienz und Sparen sind Pflicht!
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Branche aktuell

Strom- und Energiesteuern – jetzt handeln!

Die in diesem Jahr neu eingeführten Zollformulare lassen einige Unternehmer schier kapitulieren. Da es um bares Geld geht, führt dennoch kein Weg daran vorbei, sich – noch vor Jahresende! – damit zu beschäftigen.

Seit 1. Juli 2020 gibt es neue Antragsformulare. Anstelle einfacher, wurden die Anträge erheblich komplizierter und sind für den Laien kaum noch zu verstehen, geschweige denn rechtssicher auszufüllen – ohne gut geschulte Fachberater geht es in aller Regel nicht mehr.
Prüfen, was infrage kommt
Grundsätzlich dürfen nur Betriebe Erstattungen beantragen, die über­wiegend produzierende Tätigkeiten durchführen. Bei den Bäckereiunternehmen sind in aller Regel Eigenproduktion, Handelsware und Gastronomie zu trennen – und die Eigenproduktion muss überwiegen. Bestenfalls wird dies nach getätigtem Umsatz berechnet. Bei gastronomielastigen Bäckereien oder Betrieben mit viel Handel kann man auch nach beschäftigtem Personal rechnen.
Folgende Anträge sind möglich:

  • Erstattung nach § 9b StromStG – für Strom,
  • Erstattung § 54 EnergieStG – für Gas und Heizöl,
  • Erstattung „Spitzenausgleich“ § 10 StromStG – für Strom,
  • Erstattung „Spitzenausgleich“ § 55 EnergieStG – für Gas und Heizöl.

Die Vergütungen § 9b StromStG und § 54 EnergieStG stehen den begünstigten Betrieben auf alle Fälle weiterhin zu und können wie bereits in den vorangegangenen Jahren beantragt werden. Hierfür wird kein Testat benötigt. Für die beiden Erstattungen „Spitzenausgleich“ hingegen ist ein Testat eines Zertifizierers erforderlich. In der Realität verhält es sich so, dass die Vorbereitung der Unterlagen und Prüfung durch den Zertifizierer sowie die Ausstellung des Testates mit hohen Kosten verbunden sind. Bei mehr als 90% der Betriebe lohnt es sich nicht mehr. (Ganz wichtig: Dieses Testat ist ausschließlich für den Antrag auf „Spitzenausgleich“ nötig. „Spitzenausgleich“ umfasst nur zwei der vier Erstattungsmöglichkeiten, siehe oben.)
Eigene Daten kontrollieren
Viele Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie das zertifizierte Testat für alle vier Erstattungsanträge benötigen und sie ohne dieses überhaupt keinen Anspruch auf Erstattung mehr haben, doch dem ist nicht so! Zu kontrollieren ist:

  • Wurden Erstattungen § 9b StromStG und § 54 EnergieStG beantragt?
  • Wie viel „Spitzenausgleich“ kann man bekommen?
  • Was kostet das Testat für den „Spitzenausgleich“ und welcher Aufwand ist für die erforderlichen Vorarbeiten notwendig? Rechnet sich der Antrag auf „Spitzenausgleich“?

Unbedingt beachten: Die Antragsfrist zur Einreichung der Unterlagen ist der 31. Dezember 2020 für Verbräuche des Jahres 2019, danach jeweils der letzte Tag des Folgejahrs etc.
Weitere Informationen hier.

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