Erstmals wurde im Zuge der Mitteilungen zu den Umlagen auch der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ veröffentlicht. In der Summe ergibt sich für nichtprivilegierte Letztverbraucher damit eine Erhöhung der Umlagen beziehungsweise Aufschläge um gut zwei Drittel, hält Hübner Energie Consulting fest. Während die Erhöhung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage relativ moderat ausfalle, betreffe die weitreichendste Überarbeitung die Umlage nach § 19 StromNEV. Diese werde ab 2025 unter der Bezeichnung „Aufschlag für besondere Netznutzung“ geführt und für nächstes Jahr mit 1,558 ct/kWh (Vorjahr 0,643 ct/kWh = + ca. 142%) abgerechnet. Die Privilegierung von Letztverbrauchergruppen bleibe jedoch von dieser Neuanpassung unberührt, betonen die Energieexperten und verweisen darauf, dass privilegierte Letztverbraucher (Unternehmen des produzierenden Gewerbes) die Beantragung der Reduzierung der §19 StromNEV-Umlage auf 0,05 ct/kWh für alle Stromverbräuche über 1 GWh (an einem Standort) weiterhin beantragen können.
Entlastungen bei der Stromsteuer
Bei der Stromsteuer gibt es laut Hübner Energie Consulting für die Verbrauchsjahre (vorerst) 2024 und 2025 Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Bäckereiunternehmen können bereits seit 2003 einen Antrag auf Stromsteuer-Senkung stellen. Bisher betrug der Entlastungssatz für jede 1.000 kWh selbstverbrauchten Strom 5,13 Euro. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde diese Stromsteuer-Senkung für den Zeitraum 1. Januar 2024–31. Dezember 2025 auf 20,00 Euro je 1.000 kWh erhöht. Dies bedeute, so die Energieexperten, dass Bäckereien zwar den Regelsteuersatz in Höhe von 2,05 ct/kWh vorerst bezahlen müssen, sich die Entlastung im Folgejahr über den regulären Antrag auf Stromsteuerreduzierung beim Hauptzollamt aber „wiederholen“ können.
Mit der „Energiesparfibel Bäckerei – Filialen“ bietet Hübner Energie Consulting eine praktische Hilfe, um Energie einzusparen und das Personal in den Filialen entsprechend zu schulen. Die Publikation ist hier beziehbar.