on on on
Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel erarbeitet, die jetzt angenommen wurde.
© Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel erarbeitet, die nach Beratung mit den Mitgliedstaaten und nach Kontrolle durch den Rat und das Europäische Parlament am 11. November 2011 angenommen wurde. Verwendung ab 2. Dezember Aufgrund dieser Verordnung und unter Beachtung der darin festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Steviolglycoside ab dem 2. Dezember 2011 als Süßungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Damit stehen Steviolglycoside alternativ zu anderen bereits zugelassenen Süßungsmitteln für die Verwendung bei der Herstellung einer Reihe von Lebensmitteln zur Verfügung. E-Nummer 960 Die Festlegung von Verwendungsbedingungen für Steviolglycoside war erforderlich, um sicherzustellen, dass der für diese Zusatzstoffe von der EFSA festgelegte ADI-Wert (acceptable daily intake; akzeptable tägliche Aufnahmemenge) nicht überschritten wird. Den Steviolgycosiden wurde bei der Zulassung die E-Nummer 960 zugewiesen. Diese Nummer kann nach den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen bei der Kennzeichnung verwendet werden. Die Zulassung der Steviolglycoside erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011. 300mal süßer als Zucker Dem natürlichen Süßstoff wird weit verbreitet als Vorteil zugeschrieben, rund 300mal süßer als Zucker, praktisch kalorienfrei und nicht kariogen zu sein.
Branche aktuell

Stevia-Süßstoff jetzt zugelassen

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel erarbeitet, die jetzt angenommen wurde.

Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zur Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel erarbeitet, die nach Beratung mit den Mitgliedstaaten und nach Kontrolle durch den Rat und das Europäische Parlament am 11. November 2011 angenommen wurde.

Verwendung ab 2. Dezember
Aufgrund dieser Verordnung und unter Beachtung der darin festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Steviolglycoside ab dem 2. Dezember 2011 als Süßungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Damit stehen Steviolglycoside alternativ zu anderen bereits zugelassenen Süßungsmitteln für die Verwendung bei der Herstellung einer Reihe von Lebensmitteln zur Verfügung.

E-Nummer 960
Die Festlegung von Verwendungsbedingungen für Steviolglycoside war erforderlich, um sicherzustellen, dass der für diese Zusatzstoffe von der EFSA festgelegte ADI-Wert (acceptable daily intake; akzeptable tägliche Aufnahmemenge) nicht überschritten wird. Den Steviolgycosiden wurde bei der Zulassung die E-Nummer 960 zugewiesen. Diese Nummer kann nach den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen bei der Kennzeichnung verwendet werden. Die Zulassung der Steviolglycoside erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011.

300mal süßer als Zucker
Dem natürlichen Süßstoff wird weit verbreitet als Vorteil zugeschrieben, rund 300mal süßer als Zucker, praktisch kalorienfrei und nicht kariogen zu sein.

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren