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Die Novelle des Verpackungsgesetzes tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Unternehmen in Deutschland die Waren mit ihren Verpackungen in Verkehr bringen verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen. Konkret heißt das: Unternehmen müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen, auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen. (Foto: Alexas_Fotos/pixabay.com2020)
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Titel E-Paper 10-24
Branche aktuell

Registrieren ist fair

Ab dem 1. Juli 2022 gelten für Bäckereien und Konditoreien neue gesetzliche Pflichten. Jedes Unternehmen, das Serviceverpackungen an seine Kunden abgibt, muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Was sind Serviceverpackungen?

Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Waren befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Klassische Beispiele dafür sind Brötchentüten, To-Go-Becher für Heiß- und Kaltgetränke, Eisbecher, Tragetaschen aller Art sowie Schalen, Folien und Beutel, die in Metzgereien zum Einsatz kommen. Der Händler, welcher die Waren mit ihren Verpackungen an den Kunden übergibt, wird als Letztvertreiber bezeichnet. Da Serviceverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zählen sie zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Wer Serviceverpackungen abgibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten und muss für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen bezahlen.

Welche Sonderregelung gibt es für Letztvertreiber von Serviceverpackungen?

Trotz aller Pflichten gibt es eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen. So können Letztvertreiber von Serviceverpackungen von einer Sonderregelung Gebrauch machen: Sie haben die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt zu kaufen. In diesem Fall hat der Lieferant oder Großhändler bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. 

Neue Registrierungspflicht: So verhalten Sie sich rechtskonform!

Für Letztvertreiber, die ihre Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kaufen, gilt ab dem 1. Juli eine neue gesetzliche Pflicht: Sie müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf ihrer Serviceverpackungen angeben. Dazu setzt der Letztvertreiber bei den Angaben der Verpackungsarten ein Häkchen in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“. Wichtig ist, sich den vorbeteiligten Kauf der Serviceverpackungen durch den Lieferanten oder den Großhändler auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht dürfen Letztvertreiber ihre verpackten Waren nicht mehr vertreiben. Zudem drohen hohe Bußgelder.

Wer sich gegen den vollständig vorbeteiligten Kauf seiner Serviceverpackungen entscheidet, muss weitere verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen: Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Letztvertreiber in diesem Fall einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abschließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig an das gewählte System und im Verpackungsregister LUCID melden. Diese Pflichten sind nicht neu.

Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie im Themenpaket „Serviceverpackungen“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org.

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