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Der Frust über den strittigen § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wird jetzt auch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) beschäftigen. Die niedersächsische Landesregierung hat am 21. August Normenkontrollklage in Karlsruhe eingereicht.
© Der Frust über den strittigen § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wird jetzt auch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) beschäftigen. Die niedersächsische Landesregierung hat am 21. August Normenkontrollklage in Karlsruhe eingereicht. Zugleich setzt das Bundesland den Vollzug der in § 40, Abs. 1a, LFGB vorgeschriebenen Veröffentlichung von Hygienemängeln („Internetpranger“) bis zur BverfG-Entscheidung aus. Damit werden vorerst keine neuen Hygieneverstöße nach LFGB mehr im niedersächsischen Internetportal veröffentlicht. „Schlechtes Gesetz fabriziert“ Mit dem Antrag auf so genannte abstrakte Normenkontrolle übernehme Niedersachsen „bundesweit eine Vorreiterrolle“, betont die Staatskanzlei in Hannover. Die Kommunen und ihre Überwachungsbehörden bräuchten so schnell wie möglich Rechtssicherheit, um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht veröffentlichen zu können. Der niedersächsische Verbraucherschutzminister Christian Meyer (Grüne) nannte die aktuelle Rechtslage „unhaltbar“. Die Bundesregierung habe „ein schlechtes Gesetz fabriziert“. Mehrere Gerichte, darunter auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, hatten diesen Paragraphen wegen einer fehlenden Löschungsfrist für verfassungswidrig erklärt und den Behörden Veröffentlichungen auf dieser Grundlage einstweilen untersagt. Zusätzliche Unsicherheit war durch ungenaue Formulierungen im Gesetz entstanden. So gilt als strittig, ob zwei Untersuchungen in zwei unterschiedlichen Laboren notwendig sind, um einen Verstoß festzustellen oder ob zwei unabhängige Tests in derselben Einrichtung ausreichen. Niedersachsen sieht seine Landkreise und Städte in der Zwickmühle: Bleibe das LFGB in der geltenden Fassung in Kraft, seien sie einerseits verpflichtet, die Vorschriften anzuwenden, müssten aber andererseits davon ausgehen, dass sie auf Antrag der Betroffenen Untersagungsverfügungen kassieren. Das Bundesverfassungsgericht müsse jetzt entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung nach dem Bundesgesetz zulässig sei, sagte Meyer. Ziel müsse mehr Transparenz für einen besseren Verbraucherschutz sein. Wenn „Ross und Reiter“ genannt werden dürften, werde sich mancher Übeltäter überlegen, ob er bei Lebens- und Futtermitteln zu Lasten der vielen ehrlichen Betriebe weiter trickse und täusche, hofft er.
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Normenkontrollklage zum „Internetpranger“ eingereicht

Der Frust über den strittigen § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wird jetzt auch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) beschäftigen. Die niedersächsische Landesregierung hat am 21. August Normenkontrollklage in Karlsruhe eingereicht.

Der Frust über den strittigen § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wird jetzt auch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) beschäftigen. Die niedersächsische Landesregierung hat am 21. August Normenkontrollklage in Karlsruhe eingereicht. Zugleich setzt das Bundesland den Vollzug der in § 40, Abs. 1a, LFGB vorgeschriebenen Veröffentlichung von Hygienemängeln („Internetpranger“) bis zur BverfG-Entscheidung aus. Damit werden vorerst keine neuen Hygieneverstöße nach LFGB mehr im niedersächsischen Internetportal veröffentlicht.

„Schlechtes Gesetz fabriziert“
Mit dem Antrag auf so genannte abstrakte Normenkontrolle übernehme Niedersachsen „bundesweit eine Vorreiterrolle“, betont die Staatskanzlei in Hannover. Die Kommunen und ihre Überwachungsbehörden bräuchten so schnell wie möglich Rechtssicherheit, um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht veröffentlichen zu können. Der niedersächsische Verbraucherschutzminister Christian Meyer (Grüne) nannte die aktuelle Rechtslage „unhaltbar“. Die Bundesregierung habe „ein schlechtes Gesetz fabriziert“.
Mehrere Gerichte, darunter auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, hatten diesen Paragraphen wegen einer fehlenden Löschungsfrist für verfassungswidrig erklärt und den Behörden Veröffentlichungen auf dieser Grundlage einstweilen untersagt. Zusätzliche Unsicherheit war durch ungenaue Formulierungen im Gesetz entstanden. So gilt als strittig, ob zwei Untersuchungen in zwei unterschiedlichen Laboren notwendig sind, um einen Verstoß festzustellen oder ob zwei unabhängige Tests in derselben Einrichtung ausreichen.

Niedersachsen sieht seine Landkreise und Städte in der Zwickmühle: Bleibe das LFGB in der geltenden Fassung in Kraft, seien sie einerseits verpflichtet, die Vorschriften anzuwenden, müssten aber andererseits davon ausgehen, dass sie auf Antrag der Betroffenen Untersagungsverfügungen kassieren. Das Bundesverfassungsgericht müsse jetzt entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung nach dem Bundesgesetz zulässig sei, sagte Meyer. Ziel müsse mehr Transparenz für einen besseren Verbraucherschutz sein. Wenn „Ross und Reiter“ genannt werden dürften, werde sich mancher Übeltäter überlegen, ob er bei Lebens- und Futtermitteln zu Lasten der vielen ehrlichen Betriebe weiter trickse und täusche, hofft er.

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