Die überarbeitete Vorschrift konkretisiert für die gesetzliche Unfallversicherung ab 1. Januar das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) (bis dahin gilt die bisherige Fassung unverändert) und legt genau fest, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb umgesetzt werden soll sowie welche Aufgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) dabei übernehmen.
Neuerungen im Überblick:
- Mehr Unterstützung für kleine Betriebe: Die neue Vorschrift schafft eine Erleichterung für kleine Betriebe: Die Grenze für die Betreuungsformen nach Anlage 1 und Anlage 4 wird von zehn auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit erhalten mehr Betriebe Zugang zum kostenfreien Kompetenzzentren-Modell der BGN.
- Beratung wird digitaler: Die Betreuung durch Betriebsärzte und Sifas darf künftig auch telefonisch oder online erfolgen. Die neue Vorschrift erlaubt diese Flexibilität unter der Voraussetzung, dass sich die Experten zuvor einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. In der Grundbetreuung dürfen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. In begründeten Fällen kann der Anteil auf bis zu 50% steigen.
- Mehr Berufsgruppen zur Sifa-Ausbildung zugelassen: Wer als Sifa tätig sein will, muss nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Künftig können sich auch Absolventen aus den folgenden Fachrichtungen qualifizieren: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.
- Qualitätssicherung durch Fortbildungsnachweis: Sifas und Betriebsärzte müssen künftig ihre erforderlichen Fortbildungen nachweisen und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Das schafft mehr Transparenz für die Betriebe. Gleichzeitig motiviere es die Fachkräfte, ihre eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten.
- Neue Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten: Die Zuordnung der Betriebe zu Betreuungsgruppen und die Wirtschaftszweigschlüssel (WZ-Kode) wurden überarbeitet. Das kann zu neuen Einsatzzeiten und somit auch geringeren Kosten führen. Eine Neubewertung lohnt sich. Zudem gilt künftig bei der Grundbetreuung durch Sifa und Betriebsarzt ein einheitlicher Mindestanteil von 20%. Die bisherige Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten entfällt damit.
Zusätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung gestärkt: Betriebe, die sich für das alternative Betreuungsmodell (KPZ-Modell oder Unternehmensmodell) entscheiden, müssen in Zukunft eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgeben und bestätigen, dass sie eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben und über aktuelle Unterlagen verfügen.










