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1500 Euro steuerfrei für Mitarbeiter: das ist jetzt möglich. (Foto: bboellinger/pixabay 2019)
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Neue Regelungen zu Corona

12-Stunden-Tage und 1500 Euro für Mitarbeiter: Finanzbehörden und das Bundesarbeitsministerium haben neue Regelungen in der Corona-Krise beschlossen.

Steuerfreier Bonus für Mitarbeiter
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Das haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das teilt der Steuerberater Jörg Passau der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft mit. Wer eine solche Zahlung plant, solle sich laut Passau auf jeden Fall Rechtsrat einholen.
12 statt acht Stunden Arbeit pro Tag
Außerdem hat das Bundesarbeitsministerium unter Hubertus Heil (SPD) eine Covid-19-Arbeitszeitverordnung erlassen. Diese gilt zeitlich befristet bis zum 31.07.2020, kann aber theoretisch verlängert werden. Der Hamburger Fachanwalt Michael Fuhlrott, Mitglied des Verbandes deutscher Arbeitsrechts Anwälte, erklärt die Verordnung:

  • Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden.
  • Verlängerung muss wegen COVID-19-Epidemie erfolgen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.
  • Beschränkung auf bestimmte Branchen wie z.B. Herstellen, Verpacken, Liefern, Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln, medizinischer Versorgung und Pflege, Versorgungsunternehmen, Landwirtschaft und Tierhaltung, Betreiber von Datennetzen und Rechenzentren.
  • Die Ruhezeit darf für Arbeitnehmer in diesen Bereichen von 11 auf 9 Stunden verkürzt werden und ebenfalls an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Diese Ausnahmen sind zudem nur bis zum 30.6.2020 erlaubt.

Auch hier gilt: wer diese Verordnung anwenden möchte, sollte sich vorher Rechtsrat einholen.

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