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Es gelten neue Spielregeln für den Investitionsabzugsbetrag. Zwar können Unternehmen mehr Gestaltungsoptionen nutzen. Doch müssen sie gleichzeitig einige Stolperfallen beachten.
© Viele Unternehmen nutzen den Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument. Die Aussichten sind verlockend: Firmenlenker können für zukünftige Anschaffungen bis zu 40% der Ausgaben geltend machen – und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus. Auf diese Weise können Firmen ihren Gewinn deutlich schmälern, die Steuerabgaben senken und die Liquidität erhöhen. Doch Unternehmen sollten bei allen Vorteilen nicht die steuerlichen Fallstricke aus dem Blick verlieren, betont die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Schnell drohten erkleckliche Nachzahlungen samt Zinsen von 6% jährlich. Mehr Spielraum
Beim Investitionsabzugsbetrag haben Unternehmen jetzt mehr Spielraum. Bisher mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Summe war über den gesamten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitionszeitraums ein Mehrbedarf, können Firmen den Betrag entsprechend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Unternehmer können künftig den Betrag nachträglich bis auf maximal 40% der Investition und höchstens 200.000 Euro aufstocken. Gleiches gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wurden. Eine nachträgliche Aufstockung bietet attraktive Potenziale. Firmen sollten bei anstehenden Investitionen diese Option mit ihrem steuerlichen Berater ausloten. Schnell erhöht sich im Zuge einer Betriebsprüfung der steuerpflichtige Gewinn. Flexibler als bisher
Zur Gewinnminderung kommt ein nachträgliches Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Stattdessen können Unternehmen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation von Gewinnerhöhungen beantragen (BFH, IV R 9/14). Auch bei der Antragstellung sind Unternehmen flexibler als bisher. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte „Funktionsbenennung“. Das heißt: Firmen müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können ihn flexibel zuweisen. Dennoch: „Unterbleibt die Investition, macht das Finanzamt die Abzugsbeträge rückgängig. Die Folge ist eine kostspielige Nachversteuerung. Unternehmen sollten einen Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete Investition geplant ist. Ab dem Steuerjahr 2016 müssen Unternehmen neue Grenzwerte einhalten. Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, muss es bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Beantragung dürfen bilanzierungspflichtige Unternehmen nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen. Wer seinen Jahresabschluss anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn machen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen höchstens einen Wirtschaftswert von 125.000 Euro haben. Schnell sind die steuerlichen Grenzwerte überschritten und die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag gehen verloren.
Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer bösen Überraschung einher.
Ein Fazit
Unternehmen profitieren beim Investitionsabzugsbetrag von zahlreichen Erleichterungen. Firmenlenker sollten sicherheitshalber alle geplante Investitionsvorhaben vorab mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. So können Firmen kostspielige Steuerfallen umgehen und sich alle Steuervorteile sichern. 
Branche aktuell

Neue Regeln für Investitionsabzug

Es gelten neue Spielregeln für den Investitionsabzugsbetrag. Zwar können Unternehmen mehr Gestaltungsoptionen nutzen. Doch müssen sie gleichzeitig einige Stolperfallen beachten.

Viele Unternehmen nutzen den Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument. Die Aussichten sind verlockend: Firmenlenker können für zukünftige Anschaffungen bis zu 40% der Ausgaben geltend machen – und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus. Auf diese Weise können Firmen ihren Gewinn deutlich schmälern, die Steuerabgaben senken und die Liquidität erhöhen. Doch Unternehmen sollten bei allen Vorteilen nicht die steuerlichen Fallstricke aus dem Blick verlieren, betont die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Schnell drohten erkleckliche Nachzahlungen samt Zinsen von 6% jährlich.
Mehr Spielraum
Beim Investitionsabzugsbetrag haben Unternehmen jetzt mehr Spielraum. Bisher mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Summe war über den gesamten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitionszeitraums ein Mehrbedarf, können Firmen den Betrag entsprechend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Unternehmer können künftig den Betrag nachträglich bis auf maximal 40% der Investition und höchstens 200.000 Euro aufstocken. Gleiches gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wurden. Eine nachträgliche Aufstockung bietet attraktive Potenziale. Firmen sollten bei anstehenden Investitionen diese Option mit ihrem steuerlichen Berater ausloten. Schnell erhöht sich im Zuge einer Betriebsprüfung der steuerpflichtige Gewinn.
Flexibler als bisher
Zur Gewinnminderung kommt ein nachträgliches Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Stattdessen können Unternehmen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation von Gewinnerhöhungen beantragen (BFH, IV R 9/14). Auch bei der Antragstellung sind Unternehmen flexibler als bisher. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte „Funktionsbenennung“. Das heißt: Firmen müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können ihn flexibel zuweisen. Dennoch: „Unterbleibt die Investition, macht das Finanzamt die Abzugsbeträge rückgängig. Die Folge ist eine kostspielige Nachversteuerung. Unternehmen sollten einen Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete Investition geplant ist. Ab dem Steuerjahr 2016 müssen Unternehmen neue Grenzwerte einhalten. Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, muss es bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Beantragung dürfen bilanzierungspflichtige Unternehmen nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen. Wer seinen Jahresabschluss anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn machen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen höchstens einen Wirtschaftswert von 125.000 Euro haben. Schnell sind die steuerlichen Grenzwerte überschritten und die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag gehen verloren.
Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer bösen Überraschung einher.

Ein Fazit
Unternehmen profitieren beim Investitionsabzugsbetrag von zahlreichen Erleichterungen. Firmenlenker sollten sicherheitshalber alle geplante Investitionsvorhaben vorab mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. So können Firmen kostspielige Steuerfallen umgehen und sich alle Steuervorteile sichern. 

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