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Es kommt Bewegung in die Sache: Der Bundesrat beriet am 28.11. u.a. über einen zweiten Entwurf zur Durchführung der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), der wesentliche Änderungen zum ersten Entwurf vom Juni enthält.
© Das zuständige Bundesministerium hat am 13.11.2014 den zweiten Entwurf zur Durchführung der LMIV veröffentlicht und schlägt dabei eine gerade für Bäcker und Konditoren wesentliche Erweiterung in Hinsicht auf die mündliche Angabe durch „hinreichend informierte Mitarbeiter" vor. Ferner ist angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Durchführungsvorschriften beispielsweise mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu erlassen. Die Ahndung von Verstößen soll allerdings nicht in dieser Durchführungs-Verordnung, sondern im Agrarstatistikgesetz geregelt werden. Erhebliche Erleichterung in Sicht
Interessant an dem neuen Entwurf ist auch, dass er anders als der erste Entwurf von Juli 2014 vorverpackte Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung abgegeben werden, nicht mehr erfasst. Dies würde für handwerkliche Backbetriebe (vor allem auch im Weihnachtsgeschäft) eine erhebliche Erleichterung bedeuten. Einen ausführlichen Kommentar zum zweiten Entwurf von Hygieneberater Reiner Nuss lesen Sie hier. Die Möglichkeit, durch mündliche Information der Verordnung gerecht zu werden erfordert allerdings eine kompetente Schulung des Personals, für die z.B. eine speziell vom Hygiene-Netzwerk hierfür entwickelte „Allergen-Fibel“ eingesetzt werden kann.
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Nächster Schritt in Sachen LMIV

Es kommt Bewegung in die Sache: Der Bundesrat beriet am 28.11. u.a. über einen zweiten Entwurf zur Durchführung der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), der wesentliche Änderungen zum ersten Entwurf vom Juni enthält.

Das zuständige Bundesministerium hat am 13.11.2014 den zweiten Entwurf zur Durchführung der LMIV veröffentlicht und schlägt dabei eine gerade für Bäcker und Konditoren wesentliche Erweiterung in Hinsicht auf die mündliche Angabe durch „hinreichend informierte Mitarbeiter" vor. Ferner ist angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Durchführungsvorschriften beispielsweise mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu erlassen. Die Ahndung von Verstößen soll allerdings nicht in dieser Durchführungs-Verordnung, sondern im Agrarstatistikgesetz geregelt werden.
Erhebliche Erleichterung in Sicht
Interessant an dem neuen Entwurf ist auch, dass er anders als der erste Entwurf von Juli 2014 vorverpackte Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung abgegeben werden, nicht mehr erfasst. Dies würde für handwerkliche Backbetriebe (vor allem auch im Weihnachtsgeschäft) eine erhebliche Erleichterung bedeuten.
Einen ausführlichen Kommentar zum zweiten Entwurf von Hygieneberater Reiner Nuss lesen Sie hier.
Die Möglichkeit, durch mündliche Information der Verordnung gerecht zu werden erfordert allerdings eine kompetente Schulung des Personals, für die z.B. eine speziell vom Hygiene-Netzwerk hierfür entwickelte „Allergen-Fibel“ eingesetzt werden kann.

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