Bei der Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2022 wurde festgelegt, dass sich die Verdienstgrenze künftig dynamisch an den geltenden Mindestlohn anpasst. Die Verdienstgrenze wird zum 1. Januar 2025 angehoben, weil der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 Euro. Rund 43 Stunden dürfen Minijobber auch 2025 arbeiten, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Der Landesinnungsverband Saxonia des Bäckerhandwerks Sachsen und der Landesinnungsverband für das Thüringer Bäckerhandwerk informieren darüber, was aufgrund der Änderung zu beachten ist.
Was ist zu tun?
- Es ist die Höhe der Vergütung im Arbeitsvertrag anzupassen.
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten, dass heißt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ausnahme: Es gibt sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Kein sachlicher Grund ist nach Bundesarbeitsgericht ein erhöhter Aufwand bei der Einsatzplanung.