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Mindestausbildungsvergütung in der Diskussion

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schafft die Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung. BBiG-Änderungen, u.a. zur Mindestausbildungsvergütung sollen entsprechend dem Koalitionsvertrag zum 1.01.2020 in Kraft treten.

Dieser Wandel der Arbeitswelt soll durch systematische Innovationen begleitet werden, damit die duale Berufsausbildung auch in Zukunft ein Garant für hohe Beschäftigung und Zufriedenheit ist. Das mit dem Berufsbildungsreformgesetz im Jahr 2005 vollständig novellierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) aus dem Jahr 1969 bietet hierfür den rechtlichen Rahmen. Auch die Berufsbildung steht durch Entwicklungen wie die Digitalisierung, den unverändert hohen Bedarf an beruflich qualifizierten Fachkräften und den ungebrochenen Trend zum Studium vor Herausforderungen. Die Bundesregierung strebt daher eine Novellierung des Gesetzes an. Die BBiG-Änderungen sollen entsprechend dem Koalitionsvertrag zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Welche wesentlichen Neuerungen soll es u.a. geben?

  • Stärkung und Weiterentwicklung der höherqualifizierten Berufsausbildung: Bei der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung, den bisherigen „Aufstiegsfortbildungen“, wird die während einer Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitert. Diese Fortbildungen, die oft auf dem gleichen Niveau sind wie ein Studium, sind der Weg zum beruflichen Aufstieg. Kernstück der Verbesserungen sind die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, “Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Der „Meister“ wird dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt. Zugleich zeigen die neuen Bezeichnungen: Berufliche und akademische Bildung sind gleichwertig.
  • Stärkung der Teilzeitberufsausbildung: Die durch die BBiG-Novelle 2005 eingeführte Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung soll gestärkt werden. Dazu wird es eine eigene Vorschrift geben.
  • Mindestvergütung für Auszubildende: Das Gesetz soll eine einheitliche und ausgewogene Mindestvergütung für alle BBiG-Auszubildenden einen Mindeststandard sichern und so die Attraktivität der beruflichen Bildung erhöhen. Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die fixen Einstiegshöhen dann angehoben: für den Ausbildungsbeginn in 2021 auf 550 Euro, für den Ausbildungsbeginn in 2022 auf 585 Euro und für den Ausbildungsbeginn in 2023 auf 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen. Mit der Mindestvergütung soll zugleich die Sozialpartnerschaft gestärkt werden. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung. So können die Tarifpartner für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft passgerechte Lösungen finden.



ZDH zu Mindestausbildungsvergütung: Schwerer Eingriff in Betriebs- und Tarifautonomie
Zu der jetzt innerhalb der Bundesregierung gefundenen Einigung zur Reform des Berufsbildungsgesetzes, die die Einführung einer staatlich festgelegten Mindestausbildungsvergütung ab dem 1.1.2020 vorsieht, erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH): „Aus Sicht des Handwerks bleibt die gesetzliche Festlegung einer Mindestausbildungsvergütung ein schwerer Eingriff in die gelebte Betriebs- und Tarifautonomie und wird gerade die kleinen Handwerksbetriebe in strukturschwachen Regionen in besonderem Maße belasten. Durch ebenfalls gesetzlich normierte „Wertschöpfungsaufschläge“ sollen die Basiswerte der Mindestvergütung im zweiten Jahr der Berufsbildung um 18, im dritten um 35 und vierten Jahr um 40% steigen. Als Folge der dauerhaften Festschreibung dieser Prozentzahlen ergibt sich für zukünftige Steigerungen der Mindestvergütung, dass sich diese beschleunigt erhöhen. Diese Regelung, die völlig losgelöst von der Lohn- und der wirtschaftlichen Entwicklung ist, wird damit zu deutlichen Belastungen gerade für die kleinen Betriebe im Handwerk führen. Positiv zu werten ist die gesetzliche Festschreibung eines klaren Tarifvorranges für die Vergütungsregelungen, die die gesetzlichen Mindestvergütungen unterschreiten. Insoweit appelliert das Handwerk an die Tarifvertragsparteien, von dieser Regelung verantwortungsvoll im Sinne der Aufrechterhaltung des Ausbildungsengagements gerade kleiner Betriebe im Handwerk Gebrauch zu machen. Es ist auch zu begrüßen, dass durch eine Übergangsregelung die neuen Regelungen nicht auf laufende Ausbildungsverträge Anwendung finden. Gerade vor dem Hintergrund einer sich eintrübenden Konjunktur muss die Politik dafür sorgen, dass die Einführung einer staatlichen Mindestausbildungsvergütung nicht zu einer strukturellen Schwächung des bemerkenswerten Ausbildungsengagements im Handwerk führt.“

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