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Die Ladenschließungen schädigen Einzelhändler nachhaltig. (Foto: Getty Images)
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Branche aktuell

Mietanpassung zu Lockdown-Zeiten

Das Oberlandesgericht Dresden hat soeben in Sachen Mietanpassung im Gewerberaummietrecht eine möglicherweise richtungsweisende Entscheidung getroffen, sofern der Lockdown staatlich verordnet ist.

Das OLG entschied in der am 24.02.2021 verkündeten Entscheidung, dass „eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% sei gerechtfertigt (sei), weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe“ und führte aus, dass es in dem konkret entschiedenen Falle angemessen sei, die Belastung gleichmäßig unter den Vertragspartnern zu verteilen.
„Mangel des Mietobjektes“?
Das Gericht gab somit einer Einzelhändlerin teilweise Recht. Die Frau hatte die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt, weil sie in der Zeit vom 19. März bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft wegen der sächsischen Corona-Schutzverordnung nicht öffnen konnte. Sie vertrat die Meinung, dass sie die Miete müsse für den Zeitraum der Schließung auf Null reduziert werden und berief sich dabei vor allem auf einen Mangel des Mietobjektes. Dagegen klagte die zuständige Grundstücksverwaltung als Eigentümer. Das Landgericht Chemnitz hatte die Frau zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt; dagegen ging sie am OLG in Berufung.
Die Richter des OLG Dresden erkannten nun aber dahin, dass eine staatlich verordnete Schließung von Geschäften als „Störung der Geschäftsgrundlage“ zu werten sei, „welche eine Anpassung des Vertrags dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert“ wird.
Revision erwartet
Ob mit diesem Urteil an Rechtssicherheit gewonnen ist, ist fraglich, da Revision eingelegt werden kann. Aktuelle Informationen zum Thema liefert der VBMI – Verband Deutscher Anwälte für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e.V. unter www.vbmi-anwaltsverband.de.

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