on on on
Unternehmen, die 2023 durch Strompreisbremse bzw. Energiepreisbremse entlastet wurden, sind ab dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen zu Meldungen verpflichtet.
© Santje09/Getty Images
Titel E-Paper 10-24
Branche aktuell

Meldepflichten zu Energiepreisbremsen

Die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Wer als Unternehmen 2023 Entlastungen erhalten hat, sollte die gesetzlichen Meldepflichten beachten.

2023 wurden Bürger und Unternehmen in Deutschland mithilfe der Strom- und Gaspreisbremsen von den infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine stark gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese Preisbremsen für Energie sind nach Beschluss der Bundesregierung zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Für die Unternehmen, die im Jahr 2023 Entlastungen nach der Strompreisbremse (StromPBG) bzw. Energiepreisbremse (EWPBG) erhalten haben, bestehen gesetzliche Meldepflichten.

 

Meldepflichten 2024

Wie Hübner Energie Consulting mitteilt, sind alle Unternehmen, die in einem Monat in 2023 eine Beihilfegrenze von 150.000 Euro überschritten haben bzw. im Vorfeld Selbsterklärungen an ihre Lieferanten abgegeben haben, verpflichtet bis zum 31. Mai 2024 gegenüber ihrem Lieferanten eine Finale Selbsterklärung abzugeben.

Unternehmen, die insgesamt eine Entlastung durch die Preisbremsen von mehr als 100.000 Euro erhalten haben, sind verpflichtet bis zum 30. Juni 2024 eine Transparenzmeldung über das „TAM-Meldeportal“ einzureichen.

Details zu Inhalten und Umfang der Meldung sowie weitere Informationen bietet Hübner Energie Consulting in dieser Übersicht (PDF) an.

EnergieGasStrompreise

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren