Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden kann. Maßstab hierfür ist die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das BMWi innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung z.B. sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen. Hierüber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Schreiben die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder informiert.
Ausnahmen der Regelung
Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.
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