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Als Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomiebetriebe in der Corona-Pandemie wird seit dem 1. Juli 2020 und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2022 der Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% versteuert. (Foto: Bru-nO/pixabay.com2015)
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Branche aktuell

Mehrwertsteuersatz in der Vorkassenzone

Die Frage nach dem richtigen Mehrwertsteuersatz in der Bäckerei beschäftigt weiterhin die Gerichte.

Ende Januar hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), einen Beschluss aus dem September 2021 veröffentlicht, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Verkauft eine Bäckerei Backwaren, die der Kunde auf bäckereieigenem Geschirr an bäckereieigenen Tischen und Stühlen verzehrt, ist die gastronomische Leistung der Schwerpunkt. Folglich sind solche Verkäufe grundsätzlich mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19% zu versteuern. Das Gericht verweist bei der Entscheidung des Falles aus dem Jahre 2006 auf die Durchführungsverordnung des Jahres 2011. Danach gilt die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken „zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen“, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als (Restaurant- und Verpflegungs-) Dienstleistung. Der BFH deutet allerdings an, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, wenn der Dienstleistungsanteil gegenüber der reinen Abgabe der Speisen nicht mehr überwiegt. Ob das in einer Bäckerei der Fall sein kann, lies er allerdings offen. In dem Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, betrieb die Bäckerei insgesamt 84 Filialen, von denen 71 in Vorkassen lagen. In allen standen den Kunden Tische und Stühle zur Verfügung und wurde das Geschirr nach Gebrauch entweder von den Kunden zurückgegeben oder vom Personal eingesammelt.
Gastronomisches Konzept prüfen
Die gastronomischen Konzepte von Bäckereien unterscheiden sich regelmäßig. Jeder Betrieb organisiert sich hier anders. Das gilt für klassische Filialen mit Cafébereich ebenso, wie für Cafés in Vorkassenzonen. Es wird somit in jedem einzelnen Konzept zu überprüfen sein, in welchen Verhältnis der Dienstleistungsanteil (Mobiliar, Geschirr, Besteck, Service etc.) zur reinen Abgabe der Speisen steht. Überwiegt der Teil der reinen Abgabe der Speisen, kann die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach dem oben geschilderten Urteil und dessen Begründung durchaus in Frage kommen. Diesen Umstand sollten Handwerksbäcker aber unbedingt für ihr konkretes gastronomisches Konzept und dessen Umsetzung gemeinsam mit Ihrem Steuerberater überprüfen, bevor sie eine Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ihre gastronomischen Umsätze in Betracht ziehen (Hinweis für Ihren Steuerberater: BFH, Beschluss v. 15.9.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19); veröffentlicht am 27.1.2022). Der Regelfall in Cafés und Cafébereichen des Bäckerhandwerks wird aber wahrscheinlich der überwiegende Dienstleistungsanteil sein. Mit der Folge, dass auf die dort getätigten Umsätze der normale Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Seit dem 1. Juli 2020 und bis Ende 2022 gilt auch für gastronomische Leistungen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Als Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomiebetriebe in der Corona-Pandemie wird seit dem 1. Juli 2020 und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2022 der Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% versteuert.

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