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Der Bundesrat hat vergangenen Freitag dem Gesetzesentwurf zur Einführung von manipulationssicheren Kassen zugestimmt, dieses tritt nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten in Kraft. Die fälschungssicheren Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Eine kleine Entlastung: Für ab dem 25. November 2010 bis Ende 2019 angeschaffte Kassen gilt eine Übergangsregelung bis 2022.
© Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Außerdem wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Zusätzlich zu den schon vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit der Kassennachschau eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug aufklären zu können. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Übergangsfristen für die Wirtschaft
Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft hat bis Ende 2019 Zeit, ihre Systeme entsprechend umzurüsten. Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, zeigt sich zufrieden mit der „Kompromisslösung“.
Das Gesetz führt zwar zu bürokratischen Mehrbelastungen und zu Investitionen in die Kassen. Durch eine verlängerte Übergangsregelung bis Ende 2022 wurde jedoch ein Schutz bereits getätigter Investitionen in neue Kassen erreicht. Außerdem begrüßen wir, dass aufgrund der besonderen Bedeutung des Gesetzes der Bundestag in weitere Entscheidungen einbezogen werden muss, etwa in die Frage einer Ausweitung der durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützenden Aufzeichnungssysteme.
ZV-Präsident Michael Wippler fügt hinzu:
Eine allgemeine Pflicht, elektronische Registrierkassen zu verwenden, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Es bleibt danach weiter zulässig, z.B. auf Wochenmärkten sogenannte offene Ladenkassen zu verwenden, für die dann allerdings strenge Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten sind. Des Weiteren sind verschiedene sachgerechte Ausnahmen vorgesehen, die einer ausufernden Belastung der Betriebe entgegenwirken können, so z.B. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs- und der Bonausgabepflicht. Wer künftig Kassen ordnungsgemäß einsetzt, erhält mehr Rechtssicherheit im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Gleichwohl benötigten die Betriebe für anstehende Investitionen dringend Klarheit über die zukünftigen technischen Anforderungen an die Kassen. Die noch ausstehende Konkretisierung der technischen Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) müsse daher ebenfalls zügig vorgelegt werden.
Branche aktuell

Manipulationssichere Kassen werden Pflicht

Der Bundesrat hat vergangenen Freitag dem Gesetzesentwurf zur Einführung von manipulationssicheren Kassen zugestimmt, dieses tritt nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten in Kraft. Die fälschungssicheren Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Eine kleine Entlastung: Für ab dem 25. November 2010 bis Ende 2019 angeschaffte Kassen gilt eine Übergangsregelung bis 2022.

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Außerdem wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Zusätzlich zu den schon vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit der Kassennachschau eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug aufklären zu können. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Übergangsfristen für die Wirtschaft
Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft hat bis Ende 2019 Zeit, ihre Systeme entsprechend umzurüsten. Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, zeigt sich zufrieden mit der „Kompromisslösung“.

Das Gesetz führt zwar zu bürokratischen Mehrbelastungen und zu Investitionen in die Kassen. Durch eine verlängerte Übergangsregelung bis Ende 2022 wurde jedoch ein Schutz bereits getätigter Investitionen in neue Kassen erreicht. Außerdem begrüßen wir, dass aufgrund der besonderen Bedeutung des Gesetzes der Bundestag in weitere Entscheidungen einbezogen werden muss, etwa in die Frage einer Ausweitung der durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützenden Aufzeichnungssysteme.

ZV-Präsident Michael Wippler fügt hinzu:

Eine allgemeine Pflicht, elektronische Registrierkassen zu verwenden, ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Es bleibt danach weiter zulässig, z.B. auf Wochenmärkten sogenannte offene Ladenkassen zu verwenden, für die dann allerdings strenge Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten sind. Des Weiteren sind verschiedene sachgerechte Ausnahmen vorgesehen, die einer ausufernden Belastung der Betriebe entgegenwirken können, so z.B. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs- und der Bonausgabepflicht. Wer künftig Kassen ordnungsgemäß einsetzt, erhält mehr Rechtssicherheit im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Gleichwohl benötigten die Betriebe für anstehende Investitionen dringend Klarheit über die zukünftigen technischen Anforderungen an die Kassen. Die noch ausstehende Konkretisierung der technischen Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) müsse daher ebenfalls zügig vorgelegt werden.

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