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Branche aktuell

Kurzarbeit verkürzt Urlaubsanspruch

Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden hat, kann zumindest die so genannte "Kurzarbeit Null" den Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters reduzieren.
Ist Kurzarbeit als Freizeit zu sehen?
In dem vorliegenden Fall hatte die als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigte Klägerin ihren Arbeitgeber, einen Betrieb für Systemgastronomie, dazu aufgefordert, ihr den zustehenden Jahresurlaub ungekürzt zu gewähren, obwohl das Unternehmen von April bis Dezember 2020 wiederholt "Kurzarbeit Null" angesetzt hatte. 
Während die Klägerin die Ansicht vertrat, dass es sich bei konjunkturbedingter Kurzarbeit nicht um Freizeit handele, da sie nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, dieser auch während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliege und zudem aufgrund kurzfristiger Beendbarkeit der Kurzarbeit keine Planbarkeit der freien Zeit für den Arbeitnehmer bestehe, war der beklagte Betrieb der Ansicht, dass mangels Arbeitspflicht während der "Kurzarbeit Null" auch keine Urlaubsansprüche entstünden.
"Beiderseitigen Leistungspflichten" sind während Kurzarbeit aufgehoben
Dieser Auffassung schloss sich, wie zuvor auch bereits das Arbeitsgericht Essen, nun das LAG an. Da der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies auch eine Verpflichtung zu Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien aber "die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben". Demzufolge seien Kurzarbeiter wie "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" zu behandeln. Eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs sei damit rechtens.
Allerdings ist in diesem Fall das letzte richterliche Wort möglicherweise noch nicht gesprochen, da das LAG eine Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.

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