Ein Arbeitnehmer kündigt. Doch die Kündigungsfrist ist länger als der Arbeitnehmer gedacht hatte. Er muss also länger als erwartet bleiben. Ein paar Tage arbeitet der Arbeitnehmer noch. Dann folgt die Krankmeldung. Zwei Wochen arbeitsunfähig bis zum Resturlaub. Darf man das? Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, erläutert einen entsprechenden Fall:
Der Fall
Für den Arbeitgeber sieht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verdächtig aus. Er sagt: „Die Krankheit war nur vorgetäuscht. Wir zahlen keinen Lohn.“ Es geht um rund 1.400 Euro Entgeltfortzahlung. Aber darf der Arbeitgeber den „gelben Schein“ anzweifeln?
Grundsätzlich gilt laut Volker Görzel: Wer krank ist, bekommt bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Der „gelbe Schein“ hat dabei einen hohen Beweiswert. Er gilt als starkes Argument für den Arbeitnehmer. Aber: Dieser Beweiswert ist nicht unantastbar. Arbeitgeber dürfen zweifeln, wenn viele Umstände zusammenkommen, etwa wenn die Krankmeldung direkt nach der Kündigung erfolgt, die Krankschreibung passgenau bis zum Urlaub oder Vertragsende läuft oder die Dauer der Erkrankung auffällig ist. Dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er wirklich krank war. Genau das passierte in diesem Fall. Der Arbeitgeber zählte mehrere Punkte auf:
- Der Mitarbeiter irrte sich über seine Kündigungsfrist.
- Danach wollte er faktisch nicht mehr arbeiten.
- Die Krankmeldung endete exakt vor dem Urlaub.
- Am letzten Tag kam er nur zur Abgabe der Arbeitsmittel.
Für den Arbeitgeber war klar: Das war geplant. Der Arbeitnehmer widersprach und gab an, wirklich krank gewesen zu sein. Entscheidend im Prozess war schließlich, dass seine Ärztin als Zeugin aussagte. Sie erklärte:
- Der Patient war ihr bekannt.
- Schon früher habe es stressbedingte Beschwerden gegeben.
- Zwei Wochen Krankschreibung seien bei akuter Belastung normal.
- Die Idee zur Dauer sei von ihr gekommen, nicht vom Patienten.
Die Entscheidung des Gerichts
Für das Gericht war laut Volker Görzel klar: Ein Zusammenwirken von Arzt und Patient lag nicht vor. Es kam zu dem Ergebnis:
- Die Zweifel reichen nicht aus.
- Der Beweiswert der AU bleibt bestehen.
- Der Arbeitnehmer war arbeitsunfähig.
- Der Arbeitgeber muss die Entgeltfortzahlung leisten.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Der Fachanwalt erläutert, was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet: Eine Krankschreibung sei für Arbeitnehmer kein Freifahrtschein. Aber: Sie bleibe geschützt, wenn sie medizinisch begründet sei – auch nach einer Kündigung. Für Arbeitgeber bedeute das Urteil, dass Zweifel an der AU allein nicht reichen. Es brauche starke Indizien und oft eine genaue Beweisaufnahme. Ob Zweifel berechtigt sind, entscheide immer der Einzelfall. Görzel empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.










