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Jüngst gab das Verwaltungsgericht zwei Münchner Backshops Recht, die gegen ihre Bescheide zu Rücklegesperre bei der Selbstbedienung geklagt hatten.
© Jüngst gab das Verwaltungsgericht zwei Münchner Backshops Recht, die gegen ihre Bescheide zu Rücklegesperre bei der Selbstbedienung geklagt hatten. Der Fall Den Streit um Hygienestandards haben zwei Backshops in München für sich entschieden. Das Verwaltungsgericht wies Bescheide des Kreisverwaltungsreferats zurück, wonach die Backshops Rücklegesperren einzubauen hätten. Diese sollten verhindern, dass Kunden die Produkte erst anfassen und dann wieder zurücklegen, so vermeldet aktuell die Lebensmittel Praxis. „Rein hypothetische Gefährdungen" Die Backshops argumentierten mit einem hohen Kostenaufwand und dem Prinzip der Selbstbedienung. Schließlich sollen zudem die Kunden die Produkte nur mit Zangen entnehmen, worüber die Verkäufer wachen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (2011) reichen „rein hypothetische Gefährdungen" nicht aus, um behördliche Auflagen zu rechtfertigen. Der Anwalt der Kläger berief sich auf diese Entscheidung.
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Keine Rücklagesperre bei Backshops

Jüngst gab das Verwaltungsgericht zwei Münchner Backshops Recht, die gegen ihre Bescheide zu Rücklegesperre bei der Selbstbedienung geklagt hatten.

Jüngst gab das Verwaltungsgericht zwei Münchner Backshops Recht, die gegen ihre Bescheide zu Rücklegesperre bei der Selbstbedienung geklagt hatten.

Der Fall
Den Streit um Hygienestandards haben zwei Backshops in München für sich entschieden. Das Verwaltungsgericht wies Bescheide des Kreisverwaltungsreferats zurück, wonach die Backshops Rücklegesperren einzubauen hätten. Diese sollten verhindern, dass Kunden die Produkte erst anfassen und dann wieder zurücklegen, so vermeldet aktuell die Lebensmittel Praxis.

„Rein hypothetische Gefährdungen"
Die Backshops argumentierten mit einem hohen Kostenaufwand und dem Prinzip der Selbstbedienung. Schließlich sollen zudem die Kunden die Produkte nur mit Zangen entnehmen, worüber die Verkäufer wachen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (2011) reichen „rein hypothetische Gefährdungen" nicht aus, um behördliche Auflagen zu rechtfertigen. Der Anwalt der Kläger berief sich auf diese Entscheidung.

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