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Ein Gerichtsurteil in Sachen Berufskleidung erhitzte jüngst die Gemüter der Hauptstadt. Schwarz oder Weiß, so lautete die alles entscheidende Frage, mit der sich das Berliner Verwaltungsgericht zu beschäftigen hatte.
© Ein Gerichtsurteil in Sachen Berufskleidung erhitzte jüngst die Gemüter der Hauptstadt. Schwarz oder Weiß, so lautete die alles entscheidende Frage, mit der sich das Berliner Verwaltungsgericht zu beschäftigen hatte. Geklagt hatten die Betreiber einer Konditorei im Stadtbezirk Steglitz-Zehlendorf. Sie statteten die 30 Mitarbeiter im Verkaufsbereich ihrer vier Berliner Filialen mit schwarzen Blusen oder Oberhemden sowie mit roten Wickelschürzen aus. Den Ordnungshütern war dies ein Dorn im Auge. Die Arbeitskleidung müsse Weiß sein, forderten sie. Verunreinigungen seien so schneller und leichter zu erkennen, argumentierten die Staatsdiener. Das zuständige Bezirksamt ordnete im Februar 2011 einen entsprechenden Auflagenbescheid an, worauf die Confiseriebetreiber Widerspruch einlegten. Dieser wurde wiederum durch die Behörde abgelehnt. Die Inhaber der Konditorei, die ungenannt bleiben wollen, zogen schließlich gegen den Entscheid vor Gericht. „Farbe kein Kriterium“ Am 26. Juli 2012 erging das Urteil durch das Verwaltungsgericht Berlin. Die Kammer entschied in vollem Umfang für die Kläger. Schwarz oder Weiß – egal. Hygiene sei keine Frage der Farbe. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich mit Lebensmitteln arbeiten, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten. Sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen. Die Farbe als solche sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit, hieß es in der Urteilsbegründung (AZ 14 K 342.11). „Wir haben eindeutig gewonnen, der Richter hat uns recht gegeben“, kommentierte der Kläger gegenüber dem BÄKO-magazin die Entscheidung. Er befürchte allerdings, so ließ er im Gespräch durchblicken, dass das letzte Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen sei.
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Keine Farbkriterien in Konditoreien

Ein Gerichtsurteil in Sachen Berufskleidung erhitzte jüngst die Gemüter der Hauptstadt. Schwarz oder Weiß, so lautete die alles entscheidende Frage, mit der sich das Berliner Verwaltungsgericht zu beschäftigen hatte.

Ein Gerichtsurteil in Sachen Berufskleidung erhitzte jüngst die Gemüter der Hauptstadt. Schwarz oder Weiß, so lautete die alles entscheidende Frage, mit der sich das Berliner Verwaltungsgericht zu beschäftigen hatte. Geklagt hatten die Betreiber einer Konditorei im Stadtbezirk Steglitz-Zehlendorf. Sie statteten die 30 Mitarbeiter im Verkaufsbereich ihrer vier Berliner Filialen mit schwarzen Blusen oder Oberhemden sowie mit roten Wickelschürzen aus. Den Ordnungshütern war dies ein Dorn im Auge. Die Arbeitskleidung müsse Weiß sein, forderten sie. Verunreinigungen seien so schneller und leichter zu erkennen, argumentierten die Staatsdiener.

Das zuständige Bezirksamt ordnete im Februar 2011 einen entsprechenden Auflagenbescheid an, worauf die Confiseriebetreiber Widerspruch einlegten. Dieser wurde wiederum durch die Behörde abgelehnt. Die Inhaber der Konditorei, die ungenannt bleiben wollen, zogen schließlich gegen den Entscheid vor Gericht.

„Farbe kein Kriterium“
Am 26. Juli 2012 erging das Urteil durch das Verwaltungsgericht Berlin. Die Kammer entschied in vollem Umfang für die Kläger. Schwarz oder Weiß – egal. Hygiene sei keine Frage der Farbe. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich mit Lebensmitteln arbeiten, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten. Sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen. Die Farbe als solche sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit, hieß es in der Urteilsbegründung (AZ 14 K 342.11).

„Wir haben eindeutig gewonnen, der Richter hat uns recht gegeben“, kommentierte der Kläger gegenüber dem BÄKO-magazin die Entscheidung. Er befürchte allerdings, so ließ er im Gespräch durchblicken, dass das letzte Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen sei.

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