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Kein Platz für Rauschmittel

Für volljährige Personen sind seit April Besitz und Konsum von Cannabisprodukten in bestimmten Mengen erlaubt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) rät Betrieben daher zu klaren Vorgaben.

Fakt ist: Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht arbeiten lassen, die erkennbar in einem Zustand sind, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können. Geregelt ist auch, dass sich Beschäftigte nicht in einen solchen Zustand versetzen dürfen, sei es durch Alkohol oder andere Drogen und Rauschmittel. Die gesetzliche Unfallversicherung bezieht dazu ganz klar Position: Cannabis darf keinen Platz bei der Arbeit haben – auch wenn der Konsum gesetzlich nicht grundsätzlich verboten ist. Denn „Kiffen“ ist nicht anders zu bewerten als der Konsum von Alkohol.

 

Klare Regeln – schnelles Handeln

Die BGN empfiehlt deshalb, den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz generell zu untersagen. Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen können hier klare Verhältnisse schaffen. Ganz wichtig dabei: Mitarbeiter/innen müssen über bestehende Regelungen informiert sein. Dazu gehört die entsprechende Kommunikation. Wenn es bereits Betriebsvereinbarungen oder eine Hausordnung zu Alkoholverboten am Arbeitsplatz gibt, bietet es sich an, diese in Bezug auf Cannabis zu aktualisieren und die Unterweisung der Beschäftigten zu dokumentieren.

Gut zu wissen: In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die BGN Unternehmen und Einrichtungen mit vielfältigen Angeboten zur Seite und hat eigens hierfür die Themenseite „Suchtprävention“ im Internet eingerichtet. Flyer, Poster und Fachpublikationen unterstützen die betriebsinterne Kommunikation.

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