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Die BGN bietet auch Aus- und Fortbildungen zum Thema „Sicherheit im Betrieb“ an. (Screenshot: www.bgn.de)
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Kein Bestandschutz für Altmaschinen

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) als gesetzliche Unfallversicherung für das Bäcker- und Konditorenhandwerk weist aus gegebenem Anlass auf die Richtlinien bei der Sicherheit von Altmaschinen hin.

„Die Maschine funktioniert noch einwandfrei. Man muss eben aufpassen!“ – So oder ähnlich wird häufig argumentiert, wenn der Sicherheitsexperte der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit Sitz in Mannheim bei einer Überprüfung die Stirn in Falten legt. Aber ganz gleich ob alt oder neu, Maschinen müssen sicher sein: So bestimmt es die Betriebssicherheitsverordnung. Für Altmaschinen bedeutet das: Wenn sie nicht sicher betrieben werden können, müssen sie nach dem Stand der Technik nachgerüstet werden; einen Bestandschutz gibt es hier laut BGN nicht.
Gefährdungsbeurteilung gibt Aufschluss
Die Gefährdungsbeurteilung ist der Weg für den Betreiber, um die Sicherheit einer Altmaschine zu prüfen. Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sind die Werkzeuge, um sie zu erreichen – in genau dieser Reihenfolge. Sind alle möglichen Maßnahmen ergriffen, zeigt die Gefährdungsbeurteilung auch, ob der Betrieb der Maschine nun sicher ist oder nicht. Ist er es nicht, so die BGN, müsse die Maschine ausrangiert werden.

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