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Die Ablehnung einer Fristverlängerung für Kassenaufrüstung stößt auf Kritik. (Bild: janjf93/pixabay 2017)
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Branche aktuell

Kassenaufrüstung im Brennpunkt

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisiert die Ablehnung einer Fristverlängerung für die Kassenaufrüstung als in Corona-Zeiten nicht vermittelbar gegenüber Betrieben.

Angesichts der Ablehnung einer Fristverlängerung für die Aufrüstung von Kassen durch das Bundesfinanzministerium erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Die Weigerung des Bundesfinanzministeriums, die Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, ist weder sachlich nachvollziehbar noch ist sie gerade in der gegenwärtigen Krisenlage gegenüber unseren Betrieben vermittelbar.“
Unnötige Mehrarbeit
Statt die Betriebe zu entlasten, wie von der Bundesregierung mit dem „Belastungs-Moratorium“ angestrebt worden sei, werde die Ablehnung dieser Fristverlängerung bei den Betrieben, den Steuerberatern und nicht zuletzt bei sämtlichen Finanzämtern zu unnötiger Mehrarbeit führen und das ausgerechnet in einer Phase, in der alle Kräfte sich auf einen erfolgreichen Neustart der Wirtschaft konzentrieren sollten. Stattdessen würden Betriebe Zeit darauf verwenden müssen, individuelle Anträge auf die Verlängerung der Frist zu stellen, und die Mitarbeiter der Finanzämter erhebliche Zeit darauf, diese Anträge zu bearbeiten.
Betriebe unterstützen
„Bedauerlicherweise können jetzt nur noch die Finanzämter für die Betriebe im Ergebnis unverhältnismäßige Härten abwenden und die dringend benötigte Rechtsicherheit herstellen. Ihre Maxime muss dabei lauten: eine großzügige schnelle Prüfung mit Augenmaß“, so Schwannecke weiter. Bisher seien die Zertifizierungsverfahren für Cloud-TSEs noch immer nicht zum Abschluss gebracht worden, so dass die vom Gesetzgeber angestrebte Technologieoffenheit nicht in dem möglichen Maße eingeräumt worden sei. Auch fehle es an der Implementierung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für das Mitteilungsverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO durch die Finanzverwaltung, das gesetzlich seit dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben ist. „Leider hat es den Anschein, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und dies wäre in Zeiten einer Krise solchen Ausmaßes unbedingt zu vermeiden gewesen“, sagt der ZDH-Generalsekretär und bekräftigt das Handwerk: „Die Betriebe können sich darauf verlassen, dass wir nicht nachlassen werden, sie zu unterstützen. Ein Baustein ist die Bereitstellung eines Muster-Antrags als Orientierungshilfe zur Erstellung der eigenen Anträge.“

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