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An Karneval herrscht oftmals buntes Treiben. Doch nicht alles, was Spaß macht, ist auch rechtlich erlaubt. (Symbolbild)
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BÄKO-magazin Titel BM 6-25
Branche aktuell

Karneval am Arbeitsplatz?

Karneval, Fastnacht, Fasnet, Fasching – egal wie sie heißt, die fünfte Jahreszeit bringt meist gute Stimmung und bunte Kostüme – aber auch rechtliche Fragen. Was ist erlaubt, was geht zu weit?

Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt. Was an Karneval zu beachten ist, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart.

 

Frei an Rosenmontag?

Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitenden frei zu geben. Aber: Manche Chefs gewähren freiwillig einen halben oder ganzen freien Tag. Ein Blick in den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung kann lohnen – hier könnten Regelungen versteckt sein. Können betriebliche Gewohnheiten einen Anspruch begründen? Ja! Wenn ein Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt an Karneval frei gibt, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Dies bedeutet, dass Mitarbeitende auch in Zukunft Anspruch auf Freistellung haben. Arbeitgeber sollten klar kommunizieren, wenn sie sich die Freistellung vorbehalten.

 

Alkohol, Verkleidung und Musik am Arbeitsplatz

Ein Kölsch am Arbeitsplatz ist nicht automatisch verboten. Gibt es kein Alkoholverbot, dürfen Mitarbeitende trinken – solange ihre Leistungsfähigkeit nicht leidet. Achtung: Der Betriebsrat muss ein Alkoholverbot mitbeschließen. Verkleidung ist erlaubt – solange keine festen Kleiderordnungen gelten, wie bei Banken oder Berufen mit Schutzkleidung. Musik ist ebenfalls erlaubt, wenn Kollegen nicht gestört werden und die Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Das Abschneiden der Krawatte ist ein Karnevalsbrauch, kann aber teuer werden. Ohne Zustimmung kann Schadensersatz drohen. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte vorher um Erlaubnis gefragt werden.

 

Grenzen des Humors

Ein „Bützje“ (Kuss) darf niemals ohne Einwilligung erfolgen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Belästigung. Anzügliche Witze sind ebenfalls riskant und können als grenzüberschreitend empfunden werden. Karneval ist kein rechtsfreier Raum! Im Bereich Social Media ist zu beachten, dass Fotos von Mitarbeitern nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Das Kunsturhebergesetz und die DSGVO schützen ihre Rechte. Arbeitgeber müssen eine ausdrückliche Einwilligung einholen.

 

Krankheit und Unfallschutz

Wer krank ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber: Krankfeiern ist verboten! Eine ordnungsgemäße Krankmeldung ist Pflicht. Arbeitgeber müssen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beweisen. Betriebliche Karnevalsfeiern stehen unter Unfallschutz, wenn sie offiziell und für alle Mitarbeitenden organisiert sind. Stark betrunkene Mitarbeiter riskieren allerdings den Versicherungsschutz. Bei Unsicherheiten sollte man laut Volker Görzel lieber nachfragen.

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