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Das Justizministerium beabsichtigt daher die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 auszusetzen. (Foto: succo/pixabay 2015)
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Insolvenzantragspflicht vor Änderung

Das Bundesjustizministerium will eine gesetzliche Änderung zur Regelung der Insolvenzantragspflicht einführen, um Unternehmen zu helfen, die wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Das Bundesjustizministerium teilte am 16.3.2020 mit, dass eine gesetzliche Regelung zur Insolvenzantragspflicht vorbereitet wird. Es geht darum, Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deswegen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Instrumenten zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitgestellt. Das setzt die Stellung von Anträgen durch Unternehmen und deren Bearbeitung durch die notwendigen Stellen und Behörden voraus. Bis die Gelder ausgezahlt werden, kann es aber schnell einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Das Justizministerium will nun verhindern, dass ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss, nur weil eine schnellere Bearbeitung aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht möglich ist. Das Justizministerium beabsichtigt daher die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Das gilt aber keineswegs pauschal. Vielmehr ist Voraussetzung, dass der Insolvenzgrund auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Weiterhin ist erforderlich, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungen begründete Aussichten auf die Sanierung bestehen. Entscheidend ist also nicht nur, dass Geld kommt, sondern auch dass bei objektiver Betrachtung unter betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten die weitere Existenz des Unternehmens gewährleistet ist. 
Das teilt die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) mit.

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