on on on
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn (Foto:geralt/pixabay.com2020).
©
Branche aktuell

In Zeiten der Krise: Infos zur Kurzarbeit

Zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft wurden im Eilverfahren die Regelungen zur Kurzarbeit gelockert. Das Corona-Virus legt mittlerweile viele wirtschaftliche Zweige Deutschlands lahm, um Schäden zu minimieren, gibt es die Kurzarbeit.

Es wird in sämtlichen Branchen zu Einschränkungen kommen, die in der Regel mit einem Arbeits- bzw. Entgeltausfall verbunden sein werden. Zur Milderung der hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Bundesregierung hat hierzu wesentliche Erleichterungen geschaffen, die auch kleineren Betrieben und Unternehmen helfen, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, der nicht den Großteil der Arbeitnehmer betrifft.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld bekommen zu können?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser).
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur. Das bedeutet, dass innerhalb der Bezugsdauer grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.
  • Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Das bedeutet, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Köln. Der komplette Artikel mit weiteren Informationen zur Kurzarbeit gibt es hier.

Arbeitsrecht

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren