Arbeitnehmer müssen aber nicht gegen ihren Willen ins Home Office wechseln. Die zunächst bis 15. März 2021 geltende Verordnung (Corona-ArbSchV) enthält für die Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, zudem Maßnahmen, die gleichwertigen Schutz sicherstellen sollen. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) informiert aktuell über die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung.
Verschärfte Schutzmaßnahmen im Betrieb
Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen müssen auf ein Minimum reduziert werden. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden. Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume (10 m2 pro Person, geeignete Abtrennungen) oder Abstand nicht eingehalten werden können.
Alle bereits geltenden Arbeitsschutzregelungen werden weitergeführt., d.h.:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
- Maske tragen (medizinischen Gesichtsmasken, FFP2 oder vergleichbar (KN95/N95), wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht möglich ist,
- regelmäßig Lüften.
Die Corona-ArbSchV zum Herunterladen: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html Weitere Informationen: https://www.bgn.de/corona/