Das BAG hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 entschieden, dass Teilzeitkräfte denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge haben wie Vollzeitkräfte. Was es damit auf sich hat, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart. Laut dem Experten galt bisher in vielen Tarifverträgen Folgendes: Überstundenzuschläge gibt es erst, wenn die normale Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird – zum Beispiel ab der 41. Arbeitsstunde bei einer 40-Stunden-Woche. Für Teilzeitkräfte bedeutete das: Sie mussten weit über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, um den Zuschlag zu erhalten. Während Vollzeitkräfte für jede Stunde über der vereinbarten Arbeitszeit einen Zuschlag bekamen, gingen Teilzeitkräfte oft leer aus.
Grundsatz: Gleichbehandlung
Das Urteil des BAG ist nach Einschätzung von Volker Görzel eindeutig: Einheitliche Schwellenwerte benachteiligen Teilzeitkräfte und sind damit rechtswidrig. Jede Überstunde, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, muss gleichbehandelt werden – unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Für Arbeitnehmer/innen bedeute das Urteil eine deutliche Stärkung ihrer Rechte. Arbeitgeber stünden jetzt vor großen Herausforderungen. Tarifverträge mit einheitlichen Schwellenwerten müssten überarbeitet werden. Andernfalls drohten nicht nur Klagen, sondern auch hohe Nachzahlungen. Für Unternehmen sei es ratsam, die eigenen Regelungen schnellstmöglich anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.