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Der Hygiene-Pranger im Internet wackelt: In Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und seit kurzem nun auch in Bayern wird es vorerst keine weiteren Veröffentlichungen auf der „Ekelliste“ geben. Ein Grund für Bäcker und Konditoren aufzuatmen.
© Der Hygiene-Pranger im Internet wackelt: In Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und seit kurzem nun auch in Bayern wird es vorerst keine weiteren Veröffentlichungen auf der „Ekelliste“ geben. Ein Grund für Bäcker und Konditoren aufzuatmen. Bislang waren Behörden auf Grundlage einer bundesrechtlichen Regelung dazu verpflichtet, über Verstöße im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts zu informieren – und zwar auch dann, wenn nur ein diesbezüglicher Verdacht auf hygienische Mängel, Gesundheitsgefährdung oder Täuschung vorlag. Basis dieser Regelung ist die Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes und dessen Eingriff auf § 40des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (LFGB). Nachdem Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Vorhut machten, hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Landeshauptstadt München laut Medienberichten in einer Eilentscheidung vorläufig untersagt, lebensmittel- und hygienerechtliche Mängel auf der Internetplattform des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu veröffentlichen (LGL). Rechtskonformität angezweifelt Ein laufendes Verfahren beim Europäischen Gerichtshof nimmt aktuell den bisherigen § 40 des LFGB unter die Lupe und prüft, ob dieser mit EU-Recht konform geht. Dabei geht es um die Frage, ob die Regelung des § 40 LFGB mit Art. 10 der Basisverordnung vereinbar ist oder ob Letzterer abschließend ist. Während die Basisverordnung eine Veröffentlichung an die Voraussetzung eines Gesundheitsrisikos knüpft, geht die Norm des Bundesrechts mit § 40 weiter und ermächtigt etwa zur Verbreitung von Informationen z. B. bei Vorhandensein von zum Verzehr ungeeigneten, Ekel erregenden Produkten ohne Gesundheitsrisiko. Sollte entschieden werden, dass die Basisverordnung abschließend ist, wäre sowohl der bisherige § 40 als auch seine Neufassung größtenteils nicht rechtens – und damit hinfällig. Diese erheblichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bewogen nun die Richter in den drei Bundesländer zu ihrer Entscheidung des vorerstigen Aussetzens des Internet-Prangers, zudem stellten sie die Notwendigkeit der Veröffentlichung in Frage, da Mängel im Internet häufig veröffentlicht wurden, als sie bereits behoben waren.
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Gefahr scheint gebannt

Der Hygiene-Pranger im Internet wackelt: In Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und seit kurzem nun auch in Bayern wird es vorerst keine weiteren Veröffentlichungen auf der „Ekelliste“ geben. Ein Grund für Bäcker und Konditoren aufzuatmen.

Der Hygiene-Pranger im Internet wackelt: In Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und seit kurzem nun auch in Bayern wird es vorerst keine weiteren Veröffentlichungen auf der „Ekelliste“ geben. Ein Grund für Bäcker und Konditoren aufzuatmen. Bislang waren Behörden auf Grundlage einer bundesrechtlichen Regelung dazu verpflichtet, über Verstöße im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts zu informieren – und zwar auch dann, wenn nur ein diesbezüglicher Verdacht auf hygienische Mängel, Gesundheitsgefährdung oder Täuschung vorlag. Basis dieser Regelung ist die Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes und dessen Eingriff auf § 40des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (LFGB).

Nachdem Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Vorhut machten, hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Landeshauptstadt München laut Medienberichten in einer Eilentscheidung vorläufig untersagt, lebensmittel- und hygienerechtliche Mängel auf der Internetplattform des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu veröffentlichen (LGL).

Rechtskonformität angezweifelt
Ein laufendes Verfahren beim Europäischen Gerichtshof nimmt aktuell den bisherigen § 40 des LFGB unter die Lupe und prüft, ob dieser mit EU-Recht konform geht. Dabei geht es um die Frage, ob die Regelung des § 40 LFGB mit Art. 10 der Basisverordnung vereinbar ist oder ob Letzterer abschließend ist. Während die Basisverordnung eine Veröffentlichung an die Voraussetzung eines Gesundheitsrisikos knüpft, geht die Norm des Bundesrechts mit § 40 weiter und ermächtigt etwa zur Verbreitung von Informationen z. B. bei Vorhandensein von zum Verzehr ungeeigneten, Ekel erregenden Produkten ohne Gesundheitsrisiko. Sollte entschieden werden, dass die Basisverordnung abschließend ist, wäre sowohl der bisherige § 40 als auch seine Neufassung größtenteils nicht rechtens – und damit hinfällig.

Diese erheblichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bewogen nun die Richter in den drei Bundesländer zu ihrer Entscheidung des vorerstigen Aussetzens des Internet-Prangers, zudem stellten sie die Notwendigkeit der Veröffentlichung in Frage, da Mängel im Internet häufig veröffentlicht wurden, als sie bereits behoben waren.

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